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Politik: Preissenkung gefordert: Krankenhäuser müssen Zuschläge für Einzelzimmer senken

Krankenhäuser müssen ihre Zuschläge für Ein- und Zweibettzimmer senken. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Freitag.

Krankenhäuser müssen ihre Zuschläge für Ein- und Zweibettzimmer senken. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Freitag. Die Bundesrichter begrenzten die Zuschläge in der Regel auf 40 Mark für Zweibettzimmer und 108 Mark für Einzelzimmer. Höhere Aufschläge dürfen nur bei Komfortzimmern verlangt und müssen von der Klinik begründet werden. Nach Angaben der Privaten Krankenversicherer liegen die Aufschläge für Zwei- und Einbettzimmer in Krankenhäusern derzeit bei durchschnittlich bei 113 Mark beziehungsweise 177 Mark, also wesentlich höher. Es wird deshalb erwartet, dass die Krankenhäuser nach dem Karlsruher Richterspruch völlig neu kalkulieren müssen.

Ausgangsfall für das Urteil war ein Streit zwischen dem Verband Privater Krankenversicherer und dem Landkreis Hannover. Der hatte für seine sechs kommunalen Krankenhäuser Zuschläge von 270 Mark, beziehungsweise 175 Mark täglich verlangt, wenn Patienten in Ein- oder Zweibettzimmern untergebracht werden wollten. Das war den Privaten zu hoch, sie verlangten eine Absenkung auf die üblichen 113 Mark beziehungsweise 177 Mark.

Der BGH gab der Klage nun im Grundsatz statt, verwies den Fall aber an das Landgericht Hannover zurück. Das muss nun im Einzelnen über die Aufschläge entscheiden. In der Begründung des Urteils heißt es, nach der Bundespflegesatzverordnung dürften die Preise für Wahlleistungen, also auch Einzel- und Doppelzimmer, in "keinem unangemessenen Verhältnis" zu den Basisleistungen stehen. Andererseits seien die Kliniken verpflichtet, für Wahlleistungen einen Aufschlag zu verlangen. Der betrage laut Gesetz 35 Prozent für Zweibettzimmer und 65 Prozent für Einzelzimmer. Diese Mindestgrenze dürfe überschritten werden, aber nicht in beliebiger Höhe. Zuerkannt wurden Aufschläge von 30 bis 80 Prozent für Doppel- beziehungsweise Einzelzimmer. In dem Hannoveraner Fall überschritten die Zuschläge das gesetzlich Vorgeschriebene aber um das Drei- bis Fünffache, das sei ein "Missverhältnis" zwischen objektivem Wert der Wahlleistung und dem verlangten Entgelt. Allerdings räumen die Bundesrichter ein, dass der Preis eines Hotelzimmers nicht zum Vergleich herangezogen werden dürfe. Auch der durchschnittliche Zuschlag im Bundesgebiet sei nicht ausschlaggebend, denn der befinde sich auch nach Einschätzung des Gesetzgebers auf einem "zu hohen Niveau". (AZ III ZR 158/99)

Weiter stellten die Bundesrichter klar, dass Zuschläge für Zweibettzimmer überhaupt nur erhoben werden dürfen, wenn die Klinik normalerweise nur Drei- und Mehrbettzimmer anbietet. Gibt es nur Zweibettzimmer, kann ein Aufschlag nur für Einzelzimmer erfolgen.

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