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Politik: Rauchen ohne Ende

Noch gibt es kein Recht auf einen qualmfreien Arbeitsplatz – wer deswegen vor Gericht zieht, hat kaum Chancen auf Erfolg

Berlin - Nicht rauchende Gaststättenbeschäftigte haben nach aktueller Rechtsprechung kaum eine Chance, ihre Arbeitgeber auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zu verklagen. „Eine solche Klage hätte derzeit wenig Aussicht auf Erfolg“, sagt der Arbeitsrechtler Reinhard Singer von der Berliner Humboldt-Universität.

Zwar ist der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz seit August 2004 in der so genannten Arbeitsstättenverordnung verankert. Nach Paragraf fünf, Absatz eins haben Arbeitgeber „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“. Für Gaststättenangestellte greift diese Regelung allerdings nicht: Ihr Arbeitsplatz ist laut Verordnungsdefinition eine „Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr“ und damit dem geforderten Nichtraucherschutz nur unterworfen, wenn „die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen“. „Diese Passage hat der Gesetzgeber eingefügt, weil die unternehmerische Freiheit nicht einschränkt werden sollte“, erläutert Singer. Der Jurist hält diese Begründung allerdings für fragwürdig. „Ich meine, dass der Nichtraucherschutz kommerziellen Interessen vorgeht“, sagt er.

Wer in der Angelegenheit nun vor wem Vorrang hat, darüber diskutiert die Politik schon seit Monaten. In der großen Koalition war eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung zugunsten des Nichtraucherschutzes sogar schon einmal im Gespräch – man hätte die missliche Ausnahmeregelung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr schlichtweg streichen können. Eine Änderung wäre nicht einmal zustimmungspflichtig gewesen, da es sich bei der Regelung um kein Gesetz, sondern eine von Bundesministerien verfügte Rechtsverordnung handelt. Doch die Idee wurde rasch verworfen: Bei der CDU hatte sich Widerstand geregt. Eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung brächte wenig, weil sie nur angestellte Beschäftigte erreiche, so die Argumentation. Familienbetriebe und Eckkneipen ohne Angestellte blieben dagegen außen vor, so die weitere Begründung. Wie viele durch das Raster gefallen wären, kann keiner sagen: In Deutschland wird nur die Zahl der gastronomischen Betriebe und der dort Beschäftigten, nicht aber ihr arbeitsrechtlicher Status erfasst.

Vor deutschen Gerichten spielte der Nichtraucherschutz bis dato kaum eine Rolle. Beim Bundesverfassungsgericht findet sich unter dem Stichwort nur ein einziger Fall aus dem Jahr 1996: Ein Mann sah sich durch das „Rauchen an öffentlich zugänglichen Aufenthaltsorten“ in seinen Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit eingeschränkt und reichte Verfassungsbeschwerde ein. Der Staat sei seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen, der derzeitige Nichtraucherschutz unzulänglich. Das Gericht wies die Klage ab.

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