zum Hauptinhalt

Politik: Renten: Bundesverfassungsgericht rügt Ungleichbehandlung bei der Krankenversicherung - Neuregelung bis 2002 gefordert

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat es für verfassungswidrig erklärt, dass ein Teil der Rentner seit 1992 wesentlich höhere Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen muss. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung beanstandet der Erste Senat, dass freiwillig versicherte Mitglieder bei gleichen Gesamteinnahmen gegenüber den Pflichtversicherten deutlich benachteiligt werden.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat es für verfassungswidrig erklärt, dass ein Teil der Rentner seit 1992 wesentlich höhere Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen muss. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung beanstandet der Erste Senat, dass freiwillig versicherte Mitglieder bei gleichen Gesamteinnahmen gegenüber den Pflichtversicherten deutlich benachteiligt werden. Das sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Mit der Entscheidung wurde das von der alten Bundesregierung verabschiedete Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 als gleichheitswidrig beanstandet. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2002 eine Neuregelung schaffen, wobei ihm mehrere Wege offen stehen.

Kern des Problems ist, dass 1992 zwei Gruppen von Rentnern geschaffen wurden. Diejenigen, die während ihres Arbeitslebens immer plichtversichert waren und jene, die auch nur zeitweise mehr verdienten und durch Überschreiten der Bemessungsgrenze freiwillig versichert waren. Wer als freiwilliges Mitglied den gesetzlichen Krankenkassen treu blieb, also nicht in eine private Krankenkasse wechselte, zahlt seit 1992 dennoch als Rentner bis zu doppelt so hohe Beiträge für seine Krankenversicherung. Grund ist, dass bei Pflichtversicherten grundsätzlich nur die Rente und ähnliche Altersbezüge zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen werden. Einkünfte aus Vermögen, wie etwa Miet- und Zinseinnahmen, gehen überhaupt nicht ein. Bei freiwillig Versicherten werden Vermögenseinkünfte dagegen herangezogen.

Zudem müssen sich freiwillig Versicherte ihre betriebliche Altersversorgung voll anrechnen lassen, bei Pflichtversicherten wird darauf nur der halbe Beitragssatz erhoben. Das Bundessozialgericht legte die entsprechenden Vorschriften zur Prüfung vor. Karlsruhe beanstandete die entsprechenden Normen. (Az: 1 BvL 16/96 u.a.)

Der Erste Senat weist in seiner 51 Seiten umfassenden Entscheidung darauf hin, dass selbst Arbeitnehmer, die nur zweieinhalb Jahre freiwillig versichert waren, weil sie kurzzeitig mehr verdienten und die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, als Rentner der Gruppe der freiwillig Versicherten zugerechnet und wesentlich höher belastet werden. Die Annahme, dass die Gruppe der freiwillig Versicherten typischer Weise mehr verdiente und deshalb in der Berufsphase mehr Vermögen bilden konnte als die Pflichtversicherten, treffe bei solch kurzen Zeitspannen aber nicht zu.

Die Verfassungsrichter rechnen vor, dass ein pflichtversicherter Rentner, der neben seiner Rente von 2000 Mark noch Altervorsorge bezieht, durch selbstständige Erwerbstätigkeit 1000 Mark zusätzlich verdient und 1000 Mark Miet- und Zinseinnahmen hat, für seine 4500 Mark Gesamteinkommen 238 Mark Krankenversicherung im Monat bezahlt. Ein freiwillig versicherter Rentner mit den exakt gleichen Einnahmen ist dagegen mit 476 Mark fast doppelt so hoch belastet.

Für die Neuregelung gibt der Erste Senat zu bedenken, dass Löhne und Gehälter nicht mehr allein die Einkommensstruktur bestimmen. Die Vermögensbildung erfolge zunehmend durch Erbschaften und Zuwendungen unter Lebenden, die wohl auch einem Teil der Pflichtversicherten zugute kämen. Dann sei es aber nicht mehr gerechtfertigt, bestimmte Einkommensarten bei den Pflichtversicherten nicht zu berücksichtigen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false