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Politik: Rentenreform: Deutsche Versicherer benachteiligt

Ein wesentlicher Bestandteil der Rentenreform von Arbeitsminister Walter Riester (SPD) ist die ergänzende private Vorsorge. Sie soll in betriebliche Versorgungssysteme integriert werden dürfen.

Ein wesentlicher Bestandteil der Rentenreform von Arbeitsminister Walter Riester (SPD) ist die ergänzende private Vorsorge. Sie soll in betriebliche Versorgungssysteme integriert werden dürfen. Doch während Riester einen gesetzlichen Anspruch auf Betriebsrente für alle Arbeitnehmer durchsetzen will, verändert die EU-Kommission gerade die Spielregeln. Konsequenz: Deutsche Banken und Versicherungen bekommen sehr wahrscheinlich von den großen britischen Pensionsfonds Konkurrenz. Die von den EU-Kommissaren geplante "Richtlinie über die Beaufsichtigung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung", kurz Pensionsfondsrichtlinie genannt, "wird bei weitem unterschätzt", warnt Norbert Heinen, Vorstand der Gerling Lebensversicherungs-AG auf einer Tagung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Köln. "Wenn wir nicht aufpassen, bekommt der Finanzplatz Deutschland einen Flurschaden." Heinen meint damit das drohende Ungleichgewicht zwischen ausländischen Anbietern, denen der deutsche Markt zugänglich gemacht wird, während der größte Teil der in Deutschland betriebenen Versorgungseinrichtungen keine Chance auf Internationalisierung seiner Geschäftstätigkeit hat. Das Problem: Eine aufsichtspflichtige Gestaltungsform der bAV mit voller Anlagefreiheit nach dem Ideal der EU-Kommission existiert in Deutschland nicht. Bislang sind folgende Formen anerkannt

Die Pensionszusage ist die beliebteste Form der bAV, weil die Unternehmern steuerfreie Rückstellungen bilden können, ihnen also kein Kapital entzogen wird.

Die Unterstützungskasse (U-Kasse) bildet Rückstellungen außerhalb des Unternehmens.

Die Pensionskasse (P-Kasse) finanziert sich über pauschal versteuerte Beiträge und unterliegt den Lebensversicherungsvorschriften.

Die Direktversicherung ist eine über den Arbeitgeber pauschal versteuert abgeschlossene Police.

Hiervon erfüllt nur die P-Kasse die EU-Kriterien. Unmittelbare Pensionszusagen von Unternehmen fallen nicht unter die Richtlinie. Die Gültigkeit für Direktversicherung und U-Kasse ist fraglich. Da die EU-Vorschriften über Reservierung und Kapitalanlage durchweg freizügiger sein werden, als die der deutschen Lebensversicherer, sehen sie sich international benachteiligt. Sie können allenfalls Tochterunternehmen gründen, die für das Pensionsfonds-Modell optieren; dann aber auch grenzüberschreitend tätig werden. Am liebsten wäre den Versicherern für die betriebliche Altersvorsorge ein Wahlrecht auf Zulassung unter der Pensionsfondsrichtlinie statt unter der viel strengeren Lebensversicherungs-Richtlinie. Nur so könnten sie sicher sein, dass für sie nicht doch die einschränkenden deutschen Anlagevorschriften gelten.

rl

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