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Richtlinie nicht mit EU-Recht vereinbar: Vorratsdatenspeicherung soll trotzdem kommen

Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshof nennt die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta. In Deutschland sind die Reaktionen gemischt.

Mittlerweile seit Jahrzehnten beschäftigt die Vorratsdatenspeicherung die deutsche und europäische Politik. Im Kern geht es um die Frage, ob und wenn ja, wie lange Anbieter von Telekommunikationsdiensten Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern und den Sicherheitsbehörden im Bedarfsfall zur Verfügung stellen dürfen. Nun hat ein Gutachten für den Europäischen Gerichtshof die Debatte erneut entfacht.

Was besagt das aktuelle Gutachten?

Im Kern beanstandet der zuständige Generalanwalt Pedro Cruz Villalon zwei Punkte: die lange Speicherfrist und die ungenügende Definition, welches Ziel und welchen Zweck das Instrument verfolgt. Laut Villalon stelle die Vorratsdatenspeicherung einen „qualifizierten Eingriff in das Grundrecht der Bürger auf Achtung des Privatlebens“ dar. Und mehr noch. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den infragestehenden Daten nicht um bei den fraglichen Daten nicht um „personenbezogene Daten im klassischen Wortsinne handelt, die sich auf punktuelle Informationen über die Identität der Personen beziehen“. Sondern es gehe um „qualifizierte personenbezogene Daten“. Der Unterschied: Die Auswertung dieser Daten ermögliche, „eine ebenso zuverlässige wie erschöpfende Kartografie eines erheblichen Teils der Verhaltensweisen einer Person“. Villalon spricht von einem „genauen Abbild der privaten Identität dieser Person“, das erstellt werden könne. Er warnt nicht nur vor Verletzungen der Privatsphäre, sondern auch vor „betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken“ für die die Daten verwendet werden könnten.

Als problematisch sieht der Gutachter auch die Tatsache an, dass in der Richtlinie zwar die Anbieter verpflichtet werden, Daten auf Vorrat zu speichern. Die Regelung der jeweiligen Grenzen und des genauen Zugriffs auf die Daten aber bleiben den Mitgliedstaaten überlassen. Diese müssen also regeln, wer wann Zugriff hat und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Der Gutachter beanstandet die „Qualität des Gesetzes“, wobei es sich rein formal gar nicht um ein Gesetz, sondern eine Richtlinie handelt. Allein der Hinweis, dass die Daten zur Aufklärung „schwerer Straftaten“ zur Verfügung gestellt werden müssten, sei zu unpräzise. Die EU müsste dem Gutachten zufolge klarere Vorgaben an die Mitgliedstaaten machen. Auch hätte die EU die Einzelstaaten verpflichten müssen, die Daten zu löschen sobald sie nicht mehr gebraucht würden und die Betroffenen über die Auswertung der Daten zu informieren - wenigstens nachträglich, wenn kein Ermittlungsinteresse mehr besteht. Allerdings kommt der Gutachter auch zu dem Urteil, dass die Richtlinie ein „vollkommen legitimes Ziel“ verfolge - „Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten“.

Ist das Gutachten verbindlich?

Das ist es nicht. Der Generalanwalt ist zwar Mitglied des EuGH, aber er gehört nicht zu den urteilenden Richtern. In diesem Fall entscheiden insgesamt 15 Richter über die Vereinbarkeit der Richtlinie mit der EU-Grundrechtecharta. Doch in den meisten Fällen folgen die Richter dem Gutachten, das offiziell ein Schlussantrag ist. In der Regel dauert es etwa drei bis sechs Monate nach dem Schlussantrag, bis das Gericht ein Urteil fällt.

Welche Auswirkungen die jüngste Entwicklung auf das im Mai 2012 von der EU-Kommission gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren hat, ist noch nicht abzusehen. Die Brüsseler Behörde hatte Deutschland auf Strafzahlungen verklagt, weil Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sich weigerte, die EU-Richtlinie umzusetzen. Allerdings wird das Verfahren angesichts der vertrackten politischen Gemengelage offenbar nicht mit Hochdruck weiterverfolgt. „Es gibt noch nicht einmal einen Termin für die mündliche Anhörung“, sagte der EuGH-Sprecher Hartmut Ost dem Tagesspiegel.

Gegner und Befürworter sehen sich als Sieger

Was bedeutet das für deutsche Debatte?

Zunächst einmal nutzen Befürworter und Gegner der Vorratsdatenspeicherung das Gutachten für ihre Position. Jene, die schon immer gegen das Instrument waren, fühlen sich bestätigt. Die amtierende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zum Beispiel. Sie forderte: „Die EU-Kommission sollte die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie aufheben.“ Der scheidende Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar betonte: „Die schnelle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung auf Basis einer offensichtlich europarechtswidrigen Richtlinie darf nunmehr nicht mehr ernsthaft in Erwägung gezogen werden.“ Und Grüne, wie der Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht, fordern, die Vorratsdatenspeicherung müsse nun „umgehend in der ganzen EU abgeschafft werden“.

Andere, wie die Deutsche Polizeigewerkschaft, fühlen sich in ihrer befürwortenden Position aber ebenfalls bestätigt. „Mit diesem Gutachten wurde die Vorratsdatenspeicherung nicht beerdigt, sondern die hohen Anforderungen formuliert, die erfüllt sein müssen, wenn dieses sensible Instrument grundrechtskonform angewendet werden soll“, sagte der Chef der deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt.

Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD die Umsetzung der Richtlinie beschlossen, allerdings auch ein Bemühen um eine Reform mit kürzeren Speicherfristen und höheren Auflagen. Streit gibt es nun, wann man aktiv wird in Deutschland. Die Sozialdemokraten setzen sich dafür ein, erstmal die Rechtsprechung auf europäischer Ebene abzuwarten, die Union wollte dagegen eine schnelle Umsetzung. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) sprach selbst davon, dass die Vorratsdatenspeicherung eines der ersten Gesetze der neuen Regierung werde. Vor allem die SPD sieht sich nun in ihrer Haltung bestätigt. Aber auch im Bundesinnenministerium schrillen nun keine Alarmglocken. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn das Gutachten das gesamte Instrument, seine Zielsetzung, infrage gestellt hätte. Doch es geht im Kern und as Wie nicht das Ob. „Auch im Koalitionsvertrag steht, dass man die Vorratsdatenspeicherung sehr restriktiv umsetzen möchte und für eine Verkürzung der Speicherfrist eintreten will“, sagte ein Ministeriumssprecher. „Das sehen wir bestätigt.“ Allerdings könnte durch das Gutachten nun der Prozess in Deutschland verlangsamt werden. CSU-Innenexperte Hans-Peter Uhl sieht dagegen keinen Grund, weiter mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zu warten. „Deutschland kann hier Vorbild sein und schon jetzt eine Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einführen mit den genauen Definitionen. Es gibt keinen Grund weiter zu warten“, sagte Uhl. Zunächst müsse eine Speicherfrist von sechs Monaten ins Gesetz geschrieben werden. „Auf europäischer Ebene können wir uns dann für drei Monate einsetzen.“

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