zum Hauptinhalt

Sachsen: Fragen um Tillich

Der sächsische Staatskanzleichef Johannes Beermann (CDU) hat den von zwei Landespolitikern erhobenen Vorwurf zurückgewiesen, er habe bei Auskünften über einen Fragebogen, den Regierungschef Stanislaw Tillich (CDU) 1999 beantwortet hatte, den Wortlaut der Fragen verfälscht.

Von Matthias Schlegel

Berlin -  Die Staatskanzlei war vom Dresdner Verwaltungsgericht auf Antrag des „Spiegels“ dazu verpflichtet worden, dem Nachrichtenmagazin Auskünfte zu erteilen. Der Staatskanzleichef hatte sie am Dienstag veröffentlicht.

Beermann sagte dem Tagesspiegel, er habe den Wortlaut der Fragen der von Tillich beantworteten Erklärung entnommen, so wie das Gericht es ausdrücklich gefordert habe. Das im Sächsischen Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 1995 veröffentlichte Blankomuster des Fragebogens ist in der Tat identisch mit den von Beermann wiedergegebenen Fragen. Die im Gerichtsentscheid verbreiteten Fragen weichen in Details davon ab. So wird im Originalfragebogen nach „Mandaten oder herausgehobenen Funktionen“ in Parteien oder Massenorganisationen der DDR gefragt. In der vom Gericht verbreiteten Fassung fehlt das Wort „herausgehoben“. Tillich hatte diese Frage 1999 mit „Nein“ beantwortet. Indem das Wort in der Fassung Beermanns auftauchte, hätte unterstellt werden können, die Schwelle für „Ja“-Beantwortung hätte höhergelegt werden sollen. Dieser Vorwurf erweist sich durch Beermanns Klarstellung als nicht haltbar. Auf die im Fragebogen weiter hinten gestellte Frage nach einer herausgehobenen Funktion in staatlichen Dienststellen der DDR hatte Tillich nach Auskunft Beermanns seine Tätigkeit als Mitglied des Rates des Kreises Kamenz seit Mai 1989 angegeben.

Allerdings bleibt festzustellen, dass Tillichs „Nein“-Antwort auf die Frage nach einem Mandat falsch war. Am 7. Mai 1989 hatte er bei der Kommunalwahl mit einem Mandat der CDU für den Kreistag Kamenz kandidiert und war ins Kreisparlament eingezogen. Das bestreitet Beermann nicht. Der Staatskanzleichef erklärt dazu, dass die von Tillich angegebene Tätigkeit als Ratsmitglied in Kamenz einen Sitz im Kreisparlament vorausgesetzt habe. Indem Tillich über sein Wirken als Mitglied des Rates des Kreises informiert habe, habe er die nach allgemeinen Maßstäben bedeutendere Funktion angegeben.

Als Beleg führt Beermann das „Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen der DDR“ vom 4. Juli 1985 an. Dort steht über die örtlichen Räte in Paragraf 10: „Die Mitglieder des Rates sollen Abgeordnete sein.“ Dieser Zusammenhang sei jenen Personen, die damals Tillichs Fragebogen zu bewerten gehabt hätten, geläufig gewesen. 

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false