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Sant’ Anna di Stazzema: SS-Massaker: Verfahren eingestellt

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen des SS-Massakers vor 68 Jahren im italienischen Sant’ Anna di Stazzema eingestellt.

Die Ermittlungen hätten keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage ergeben, teilte die Stuttgarter Staatsanwaltschaft mit. Den 17 Beschuldigten, acht davon leben noch, habe keine Straftat nachgewiesen werden können, die noch nicht verjährt sei.

Angehörige der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ hatten am 12. August 1944 in dem toskanischen Bergdorf ein Massaker verübt. Die italienischen Behörden gehen von insgesamt 560 Todesopfern aus. Darunter waren mindestens 107 Kinder. Die Strafverfolgung für Totschlag ist den Angaben zufolge 1960 verjährt. Lediglich Mord oder in diesem Fall auch Beihilfe dazu hätten noch strafrechtlich verfolgt werden können.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hatten seit 2002 wegen Mordverdachts gegen Mitglieder der SS-Einheit ermittelt. Neun der Beschuldigten waren 2005 von einem Gericht in La Spezia in Abwesenheit zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Urteile konnten nicht vollstreckt werden, da Deutschland eigene Staatsbürger nicht ausliefert. Laut Staatsanwaltschaft hätte für eine Anklageerhebung nach deutschem Recht nun jedem Einzelnen nachgewiesen werden müssen, dass bei ihm ein Mordmerkmal vorgelegen habe. Es habe aber nicht gesichert nachgewiesen werden können, dass es sich um eine geplante und befohlene Vernichtungsaktion gegen die Zivilbevölkerung gehandelt habe.

Baden-Württembergs Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) bedauerte, dass es trotz des großen Ermittlungsaufwands nicht gelungen sei, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen: „Ich bin mir bewusst, dass dies besonders für die Angehörigen der Opfer dieses Kriegsverbrechens eine große Belastung ist.“ Die Ermittlungsbehörden seien an Recht und Gesetz gebunden. Hierzu gehöre vor allem auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Soldaten im Zusammenhang mit Tötungen während des Krieges wegen Mordes oder Beihilfe zum Mord verantwortlich gemacht werden könnten. (dapd)

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