zum Hauptinhalt

Sicherungsverwahrung: Wie sieht der Kompromiss aus?

Schwarz-Gelb hat sich geeinigt, wie mit gefährlichen Straftätern umgegangen werden soll, die ihre Haftstrafe abgesessen haben, aber nach wie vor gefährlich sind. Ein Überblick über das neue Konzept.

Jeder Entlassene war eine Nachricht: Immer wieder kamen in den vergangenen Wochen Straftäter aus der Sicherungsverwahrung frei, obwohl Gutachter und Gerichte sie als gefährlich eingestuft hatten. Die Koalition rang um Konzepte für eine Reform – jetzt gibt es einen Kompromiss.

Wer hat sich durchgesetzt?

Das Thema sei so kompliziert und wichtig für die Gesellschaft, dass es sich für keine Form von Profilierung eigne, winkt Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) ab. Tatsächlich aber haben sich de Maizière und die Union in einem ganz wesentlichen Punkt durchgesetzt: Für alle bereits verurteilten Gewalttäter soll es nach der Haft weiter die Möglichkeit einer „sicheren Unterbringung“ geben. Nur für künftige Fälle soll – entsprechend der Position von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) – nachträglich keine Verwahrung mehr angeordnet werden können. Dieses Problem werde sich frühestens in zehn oder 15 Jahren stellen, sagt Unionsfraktionsvize Günter Krings (CDU). Weit wichtiger sei es gewesen, die zu befürchtende Freilassung von mehr als 80 Gewaltverbrechern aus der Sicherungsverwahrung zu verhindern. Dies sei mit dem Kompromiss gelungen.

Warum war eine Neuregelung nötig?

Im Koalitionsvertrag hatten sich Union und FDP bereits auf eine Reform verständigt. Schließlich war die bisherige Praxis der Sicherungsverwahrung vielen Juristen nicht mehr geheuer. Mit welcher Berechtigung sperrte man Menschen weg, die ihre Strafe bereits verbüßt hatten? Andererseits: Durfte man sie freilassen, wenn sie aus Gutachtersicht weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft darstellten? Unter Zugzwang geriet die Regierung im Dezember 2009, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die nachträgliche Sicherungsverwahrung als verkappte Strafverlängerung kritisierte. Unter Bezug auf dieses Urteil wurden in Deutschland seither 17 Sicherungsverwahrte entlassen, gut 80 hoffen noch darauf. Die Öffentlichkeit reagierte entsetzt, und die Länder riefen nach dem Gesetzgeber. Bisher wissen sie sich nicht anders zu helfen, als die Entlassenen mit einem Großaufgebot an Polizisten auf Schritt und Tritt zu bewachen.

Juristisch problematisch ist die deutsche Praxis vor allem bei Straftätern, die vor 1998 verurteilt wurden. Damals war ihre Verwahrung noch auf zehn Jahre begrenzt, inzwischen können sie für immer weggesperrt bleiben. Die rückwirkende Verlängerung widerspricht dem Grundsatz, dass es keine Strafe ohne Gesetz geben darf. Derselbe Konflikt tut sich bei der nachträglichen Verwahrung auf, die auf einer neuen Einschätzung des bereits inhaftierten Täters basiert. Die Unterbringung hat dann nur noch mit dem Schutz der Gesellschaft, nicht aber mit der strafwürdigen Tat selber zu tun.

Was macht die Koalition so sicher, dass ihr neues Konzept juristisch Bestand hat?

Der Kompromiss hält sich eng an die Vorgaben der Menschenrechtskonvention zum Freiheitsentzug und hebt ausdrücklich darauf ab, dass es bei der zusätzlichen Unterbringung von Gewalttätern nicht um Strafe, sondern um Therapie geht. Auf diese Weise, so die Justizministerin, entfalle die „Rückwirkungsproblematik“, an der sich die Straßburger Richter gerieben hatten. Die Verwahrung soll künftig mit einer „psychischen Störung“ des Täters begründet werden können – was Krings zufolge juristisch „sehr weit auslegbar“ sei. Zudem werde man deutlich machen, dass es sich dabei nicht um Strafhaft handle. Die Täter würden in anderen Räumen untergebracht, müssten keine Anstaltskleidung tragen und erhielten Therapiemöglichkeiten. Alle 18 Monate werde ihre Befindlichkeit von Gutachtern überprüft. Angeordnet werden soll die Unterbringung, auch das ein Signal, durch die Zivilkammern der Landesgerichte. Für den Vollzug sind dann die Länder zuständig.

Und die bereits freigelassenen Tätern?

Was mit denen geschieht, ist unklar. Die Justizministerin erklärte es zwar zum Ziel, auch sie „mit der Neuregelung zu erfassen“. Allerdings müsse noch geprüft werden, wie das rechtlich möglich sei. Hinzu kommt, dass die Gerichte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes weitere Täter aus der Verwahrung entlassen könnten. Die Politik hat darauf keinen Einfluss. Sie kann sich nur beeilen. Schon am kommenden Mittwoch soll der Gesetzentwurf im Kabinett behandelt werden. Auch werde man Bundestag und Bundesrat um ein zügiges Verfahren bitten und auch „die eine oder andere Fristverkürzung“ zu erwirken. Bis dahin könne er nur hoffen, dass die Richter „ihre Verfahrensspielräume im Interesse der Sicherheit nutzen“.

Wie gefährlich sind „gefährliche Täter“?

Aus der Sicherungsverwahrung kommt grundsätzlich nur frei, wer eine positive Prognose nachweist. Forensische Psychiater müssen die Betroffenen regelmäßig begutachten. Naturgemäß sind Prognosen schwierig, wenn es um das künftige Verhalten geht. Auch die meisten Sexualverbrecher könnten sich beherrschen – wenn sie es wollten. Kriminologen gehen davon aus, dass die meisten Prognosen falsch sind, dass die Täter sich überwiegend legal verhalten würden, wenn man sie freiließe. Von den aktuell entlassenen Betroffenen ist noch kein Rückfall bekannt geworden. Allerdings werden sie auch von der Polizei streng überwacht.

Was sagen Experten zu den Plänen?

Der Greifswalder Kriminologe Frieder Dünkel sagte, die Bedenken des EGMR würden mit der Sicherungsunterbringung nicht ausgeräumt. Es müsste ein „völlig anderes Vollzugsregime umgesetzt werden“, bloße Erleichterungen des Vollzugsalltags genügten nicht. Außerdem könnten nur Fälle „psychisch gestörter“ Täter erfasst werden . „Daran wird es schon in aller Regel fehlen, denn ansonsten wäre ja eine Unterbringung nach den Landesunterbringungsgesetzen möglich.“ Es sei sehr wahrscheinlich und „außerordentlich peinlich“, dass Deutschland sich im Falle der Umsetzung dieser „unausgegorenen Konzeption“ die nächste Ohrfeige wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention einfangen wird. Die Altfälle seien durch „Tricksereien“ dieser Art rechtsstaatlich nicht lösbar.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false