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Politik: Steuern auch über 50 Prozent rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof hat Steuerbelastungen auch deutlich über 50 Prozent der Einkünfte grundsätzlich für zulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof schränkte mit der am späten Dienstagabend veröffentlichten Entscheidung die Geltung des vom Bundesverfassungsgerichts (BVG) aufgestellten, so genannten Halbteilungsgrundsatzes ein.

Der Bundesfinanzhof hat Steuerbelastungen auch deutlich über 50 Prozent der Einkünfte grundsätzlich für zulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof schränkte mit der am späten Dienstagabend veröffentlichten Entscheidung die Geltung des vom Bundesverfassungsgerichts (BVG) aufgestellten, so genannten Halbteilungsgrundsatzes ein. Zur Begründung hieß es, die BVG-Entscheidung beziehe sich nur auf die Vermögensteuer. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmerehepaar vergeblich dagegen geklagt, dass seine Belastung durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer 1994 insgesamt 59,95 Prozent betrug. Dies wurde nun in einem Revisionsverfahren abgewiesen (AZ: XI R 77/97). Das BVG hatte in seinem Beschluss zur Vermögensteuer 1995 festgelegt, diese Steuer dürfe nur dann zusätzlich zu den übrigen Ertragsteuern erhoben werden, wenn die steuerliche Gesamtbelastung etwa 50 Prozent der Einkünfte nicht überschreitet. Die Vermögensteuer in der bis dahin geltenden Form war daher für verfassungswidrig erklärt worden.

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