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Über die Frage, von welchem Zeitpunkt an Lebenslängliche die Haftanstalt auch einmal länger verlassen dürfen, wird munter gestritten. Dabei liegt der Gesetzentwurf dazu schon seit dem Sommer 2011 vor.

© dapd

Strafvollzugsgesetz: Nur im Einzelfall

Auch nach der Strafvollzugsreform entscheiden Leiter der Haftanstalten über jeden einzelnen Hafturlaub.

Der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern, Erwin Sellering (SPD), stellt sich gegen die von zehn Bundesländern vorgelegte Strafvollzugsreform. Darin wird vorgeschlagen, Straftätern, die zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurden, schon nach fünf statt bisher zehn Jahren die Chance auf einen „Langzeitausgang“, früher Hafturlaub, zu geben. Sellering sagte der „Bild“-Zeitung, mit ihm werde es „in Mecklenburg-Vorpommern keinen Freigang für lebenslänglich Verurteilte schon nach fünf Jahren geben“.

Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Düsseldorfer Landtag, Armin Laschet (CDU), nannte das Vorhaben ein nicht hinzunehmendes Sicherheitsrisiko. „Die Pläne machen auf mich den Eindruck, als gehe es nur darum, Kosten zu sparen“, kritisierte er in den Dortmunder „Ruhr Nachrichten“. Der CSU-Rechtsexperte Stephan Mayer forderte, der Bund müsse den Ländern in dieser Frage einen Riegel vorschieben.

Seit 2006 sind die Länder für das Strafvollzugsrecht zuständig. Das war ein Ergebnis der Föderalismusreform. In Bayern ist das neue Landesstrafvollzugsgesetz übrigens längst in Kraft. Auch Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben bereits eigene Gesetze. Der zwischen zehn Ländern abgestimmte Entwurf wurde im vergangenen Sommer vorgestellt. Deshalb versteht Professor Franz Neubacher vom Institut für Kriminologie an der Universität Köln die „erregte Debatte“ genau jetzt nicht so ganz. „An der Einzelfallentscheidung ändert sich überhaupt nichts“, sagt er.

Schon jetzt entscheidet der Leiter einer Justizvollzugsanstalt über jeden Fall. Rita Haverkamp vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg sagt: „Vor jedem Ausgang muss eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Wirklich gefährliche Gefangene oder Sexualstraftäter kommen dafür ohnehin nicht infrage.“ Die Verkürzung der Frist sieht sie dennoch als Vorteil. Denn im offenen Vollzug, der die Gefangenen auf ihr Leben außerhalb der Haftanstalt vorbereiten soll, gebe es in einigen Justizvollzugsanstalten zu wenige Plätze. Das könne dazu führen, dass Häftlinge, die eigentlich für einen offenen Vollzug längst geeignet sind, weiter im geschlossenen Vollzug verharren müssten. „Dann könnten solche Häftlinge über einen Langzeitausgang wieder näher an den Alltag herangeführt werden“, argumentiert sie. Im Übrigen weist Haverkamp darauf hin, dass schon im alten Strafvollzugsgesetz des Bundes ein Hafturlaub auch vor Verbüßung von zehn Jahren möglich war, nämlich dann, wenn der oder die Gefangene im offenen Vollzug einsaß oder sich dafür eignete.

Der rechtspolitische Sprecher der Grünen im Stuttgarter Landtag, Jürgen Filius, lobt das 2009 verabschiedete neue Strafvollzugsgesetz. Darin wird die Frist für Gefangene im geschlossenen Vollzug nicht verkürzt. Aber auch er findet: „Es kommt auf den Einzelfall an.“ mit dapd

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