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Ministerin Andrea Nahles wirft dem Gericht vor, die Artikel im Sozialgesetzbuch falsch auszulegen.

© Inga Kjer/dpa

Exklusiv

Streit um Urteile zu Sozialhilfe: Sozialministerin Andrea Nahles ärgert sich über Bundessozialgericht

„Entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers“: Das Ressort von Sozialministerin Andrea Nahles wirft dem obersten Sozialgericht vor, über seine Grenzen zu gehen.

Das Bundessozialministerium wirft dem Bundessozialgericht vor, Entscheidungen gegen den eindeutigen Wortlaut von Gesetzen gesprochen zu haben und sich die Rolle des Bundesverfassungsgerichts anzumaßen. Das geht aus dem Rundschreiben 2015/3 des Ministeriums an die Landesbehörden hervor, das dem Tagesspiegel vorliegt. Dort ist von einer Auslegung des Gesetzes „entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers“ und von „Normverwerfung“ die Rede.

In der Sache geht es um die Zuordnung der Regelbedarfsstufen zu Behinderten, die in einem privaten Haushalt leben. Das oberste Sozialgericht hat hier im Vorjahr in mehreren Fällen entschieden, dass erwachsenen Behinderten die höhere Bedarfsstufe 1 zukommt, wenn sie zusammen mit den Eltern oder einer dritten Person leben. Dafür müsse auch keine Partnerschaft vorliegen. Das Sozialministerium macht aber geltend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen nur die niedrigere Bedarfsstufe 3 infrage kommt. Das Gericht geht nach den Urteilen davon aus, dass im Normalfall eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt. Begründet wird dies mit dem Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung. Dabei komme es nicht darauf an, in welchem Grad eine Person zur Haushaltsführung befähigt sei. Ausreichend sei „die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit“. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere.

Es geht um eine Differenz von 78 Euro

Das Ressort von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hält dagegen, dass die Bedarfsstufe 3 im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts keineswegs eine Diskriminierung von Behinderten darstelle. Maßgeblich sei allein die Stellung im Haushalt. Stufe 1 gilt für Erwachsene, die alleinstehend oder alleinerziehend einen Haushalt führen; Stufe 3 dagegen für Personen, die weder allein noch in Gemeinschaft mit anderen haushaltsführend sind. Der finanzielle Unterschied beträgt 78 Euro im Monat. Begründet wird das, vereinfacht gesagt, mit höheren Kosten, die jemand hat, der einen Haushalt führt und nicht nur Mitbewohner ist.

Das Ministerium wirft dem Gericht vor, die relevanten Artikel im Sozialgesetzbuch falsch auszulegen. Würde man die Ansicht der Richter zugrunde legen, wäre die Bedarfsstufe 3 nur noch für Behinderte möglich, die in stationärer Behandlung seien, alle anderen müssten die höhere Bedarfsstufe 1 bekommen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften, also das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat, aus dem sich der Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, hat das Gericht nach dem Schreiben des Ministeriums nur unzureichend gewürdigt. Demnach habe „über Parteigrenzen hinweg“ das Verständnis geherrscht, dass die Stufe 3 vor allem Behinderte betreffe, die im Haushalt der Eltern leben. Das Anliegen sei gewesen, „Haushaltsersparnisse in Mehrpersonenhaushalten zu berücksichtigen“.

Gegen die Verfassung?

Nicht zuletzt stößt sich das Ministerium daran, dass nach den BSG-Entscheidungen es in bestimmten Fällen dazu kommen könne, dass unverheiratete Leistungsberechtigte in Mehrpersonenhaushalten gegenüber Verheirateten bessergestellt würden. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung, zudem verstoße dies gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt. Wenn ein Fachgericht eine Vorschrift für verfassungswidrig halte, dann müsse es das Verfahren aussetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Damit wirft das Ministerium dem Gericht die Missachtung des Grundgesetzartikels 100 vor. Zwar seien die Behörden an Recht und Gesetz gebunden, heißt es weiter, doch seien „Nichtanwendungsregelungen“ bezüglich einzelner Gesetze zulässig – was in diesem Fall bedeutete, die Sozialbehörden anzuweisen, die Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht zu berücksichtigen.

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