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Politik: Töten von Flüchtlingen aus der DDR war "schwerstes Unrecht"

Karlsruher Richter erklären Urteile gegen DDR-Politiker und Mauerschützen einstimmig für verfassungsmäßig Karlsruhe (bew).DDR-Politiker und Grenzsoldaten können nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Todesschüsse an der früheren innerdeutschen Grenze und der Berliner Mauer bestraft werden.

Karlsruher Richter erklären Urteile gegen DDR-Politiker und Mauerschützen einstimmig für verfassungsmäßig Karlsruhe (bew).DDR-Politiker und Grenzsoldaten können nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Todesschüsse an der früheren innerdeutschen Grenze und der Berliner Mauer bestraft werden.Der Zweite Senat verwarf in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluß die Verfassungsbeschwerden dreier ehemaliger Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR.Auch die Beschwerde eines früheren Mauerschützen, der wegen Totschlags zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, wurde zurückgewiesen.Die Entscheidung erging einstimmig. Die Verfassungsrichter betonten, daß die Tötungen von Flüchtlingen durch Schüsse, Minen und Selbstschußanlagen "materiell schwerstes Unrecht" gewesen seien, das die Rechtfertigung der Verantwortlichen durch DDR-Gesetze ausschließe.Mit der Entscheidung ist die verfassungsrechtliche Grundlage für strafrechtliche Bearbeitung der DDR-Vergangenheit nun gesichert.Sieben Jahre nach dem Fall der Mauer könnten jetzt erstmals DDR-Politiker wegen Taten in der DDR in Haft kommen. Der frühere Verteidigungsminister Keßler (76), sein Stellvertreter Streletz (70) und der ehemalige Suhler SED-Chef Albrecht (76) waren im September 1993 vom Landgericht Berlin wegen Anstiftung und Beihilfe zum Totschlag von DDR-Flüchtlingen zu Gefängnisstrafen von viereinhalb Jahren (Albrecht), fünfeinhalb Jahren (Streletz) beziehungsweise siebeneinhalb Jahren (Keßler) verurteilt worden.Im Juli 1994 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Urteile noch verschärft.Er befand die Angeklagten nicht lediglich der Beihilfe oder Anstiftung für schuldig, sondern der Täterschaft.Albrechts Strafe wurde um sechs Monate erhöht.Die Verurteilten legten Verfassungsbeschwerde ein und blieben deshalb zunächst in Freiheit.Nun müssen sie damit rechnen, in Strafhaft zu kommen.Drei frühere Mitangeklagte waren vor der Urteilsverkündung aus dem Prozeß ausgeschieden: Staats- und Parteichef Honecker, Stasi-Minister Mielke und der frühere Ministerpräsident Stoph. Die verfassungsrechtliche Kernfrage des Verfahrens lag im Rückwirkungsverbot.Nach der in Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verankerten Norm darf eine Handlung nur bestraft werden, wenn sie vor der Tat mit Strafe bedroht war.Die Beschwerdeführer hatten sich auf das Grenzgesetz der DDR berufen, der den Schußwaffengebrauch bei "Republikflucht" regelte.Hierin sahen sie einen Rechtfertigungsgrund für die Todesschüsse an der Mauer und der innerdeutschen Grenze, so daß sie nach ihrer Meinung nicht hätten bestraft werden dürfen.Schon der BGH war dieser Auffassung nicht gefolgt.Entsprechend entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Der Schutz des Artikel 103 Absatz 2 entfalle, wenn ein Staat "schwerstes kriminelles Unrecht" rechtfertigen wolle, so die Richter.Ein Rechtfertigungsgrund sei unbeachtlich, wenn er die vorsätzliche Tötung von Personen decke, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung der allgemein anerkannten Rechtsgüter die innerdeutsche Grenze zu überschreiten.Ein Gesetz, das einer Durchsetzung des Verbots, die Grenze zu überschreiten, schlechthin Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen einräume, sei es wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen die völkerrechtlich geschützten Menschenrechte unwirksam.Auch die Verurteilung der einfachen Mauerschützen, so der Zweite Senat, sei verfassungsgemäß.Die Strafgerichte müßten allerdings bei ihnen genau feststellen, ob sie das Unrecht ihrer Tat hätten einsehen können.(AZ: 2 BvR 1851/94 u.a.)

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