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Transparenz im Bundesinnenministerium: Oberverwaltungsgericht: Friedrich darf Akten zu NPD-Verbot unter Verschluss halten

Auf einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz sollte der Innenminister juristische Dokumente zu Parteiverboten herausgeben. Aber er muss es nicht, sagen die Richter jetzt - und entschieden für eine umfassende Geheimhaltung

Berlin - Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) darf juristische Gutachten zu Chancen und Risiken von Parteiverbotsverfahren sowie die Prozessakten aus dem ersten NPD-Verbotsverfahren endgültig geheim halten. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden. Mit den Informationen könne die Prozessstrategie für das bevorstehende NPD-Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht erheblich beeinträchtigt werden, heißt es in dem Beschluss. Denn der Partei würde es dann ermöglicht, ihr tatsächliches Verhalten nach den veröffentlichten rechtlichen Ausführungen auszurichten.

Der Tagesspiegel hatte auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu juristischen Analysen für ein mögliches Parteiverbot sowie die Prozessakten aus dem im Jahr 2003 eingestellten Verbotsverfahren beantragt. Beabsichtigt war, die im Ministerium verfügbaren fachlichen abstrakten Einschätzungen rechtzeitig für die öffentliche Diskussion vor einem neuen Verbotsanlauf bekannt zu machen. Insbesondere sollte das Ministerium Gutachten zugänglich machen, die sich mit den durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte errichteten Hürden für ein Verbot beschäftigen.

Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Berlin den Zugang zu den Akten verweigert – allerdings mit einer anderen Begründung. Das Verfahren sei nicht eilbedürftig. Allein aus dem Beschluss des Bundesrats, beim Verfassungsgericht erneut ein Verbot der NPD zu beantragen, ergebe sich keine Dringlichkeit, die eine Eilentscheidung rechtfertigen würde, hieß es in der Entscheidung vom Februar dieses Jahres.

Die OVG-Richter ließen diese Frage nun offen und beurteilten den Fall inhaltlich. Das Ministerium sei zur Verweigerung der Unterlagen berechtigt, weil mit der Bekanntgabe der Informationen der Erfolg einer behördlichen Entscheidung vereitelt werden könne. Mehrfach betonten sie dabei die besondere Bedeutung eines NPD-Verbotsprozesses. Allerdings könne sich das Ministerium nicht auf den Schutzgrund eines laufenden Gerichtsverfahrens berufen, da das Verfahren tatsächlich noch nicht begonnen habe

Das IFG gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die Behörden können gesetzlich vorgeschriebene Gründe für eine Verweigerung benennen und auch im Einzelfall begründen. Beantragt waren ausdrücklich Dokumente aus der Zeit vor Entdeckung des NSU-Terrors sowie abstrakte Analysen, um einen Einfluss auf aktuelle Entscheidungen auszuschließen. Denn laut Gesetz sind nur Arbeiten zu deren „unmittelbarer“ Vorbereitung vom Aktenzugang ausgeschlossen. Die Richter entschieden jetzt, den Schutz weit zu fassen und der Geheimhaltung Vorrang einzuräumen (Az.: OVG 12 S 23.13).

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