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Überwachung: Lauschen bei Journalisten weiter erlaubt

Bei Berufsgeheimnisträgern wird weiterhin unterschieden zwischen Geistlichen, Abgeordneten und Strafverteidigern einerseits und "sonstigen" Rechtsanwälten sowie Journalisten und Ärzten andererseits.

Karlsruhe/Berlin - Die neuen Gesetze zur heimlichen Telefonüberwachung, zum Lauschen außerhalb von Wohnungen und zur Durchsicht von Speichermedien bleiben vorerst uneingeschränkt in Kraft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Weiterhin gilt auch die umstrittene Schutzvorschrift für so genannte Berufsgeheimnisträger. Sie unterscheidet zwischen Geistlichen, Abgeordneten und Strafverteidigern einerseits und „sonstigen“ Rechtsanwälten sowie Journalisten und Ärzten andererseits. Während die erste Gruppe umfassend vor heimlicher Überwachung geschützt ist, ist sie bei der zweiten Gruppe möglich. Berufsverbände kritisieren die Unterscheidung scharf.

Mit dem Beschluss hat das Karlsruher Gericht Anträge auf einstweilige Anordnungen aus zum Teil formalen Gründen verworfen. Die Telefonüberwachung bedürfe dagegen einer „umfassenden Prüfung“, hieß es, die Antwort auf die aufgeworfenen Fragen sei „offen“ und müsse in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden; das Gericht habe sich aus Respekt vor dem Gesetzgeber im Eilrechtsverfahren zurückzuhalten. Zwar ließen sich „Einwirkungen auf das Kommunikationsverhalten der Bürger“ nicht ausschließen, jedoch seien vorerst die „unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung“ wichtiger. Deshalb sei es zunächst auch hinzunehmen, wenn Geheimnisträger wie Anwälte und Journalisten weiter abgeschöpft würden.

Gegen die Regeln, die mit der Vorratsdatenspeicherung von Telefonverbindungsdaten in die Strafprozessordnung kamen, hatten mehrere Einzelpersonen Verfassungsbeschwerde erhoben, darunter Ärzte und Rechtsanwälte. Der Beschluss stammt vom Zweiten Senat, der für Belange des Strafrechts bei der Vorratsdatenspeicherung zuständig ist. Der unter anderem für das Polizeirecht zuständige Erste Senat hatte tags zuvor seine im März ergangene Eilanordnung zur Vorratsdatenspeicherung erweitert. Nunmehr ist auch die Weitergabe von Verbindungsdaten an Polizei und Verfassungsschutz nur zulässig, wenn schwere Gefahren drohen. Jost Müller-Neuhof

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