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Politik: Umfang der Hilfe

Eine Einstufung in eine der Pflegestufen von I bis IV erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK). Ausschlaggebend ist dabei die Dauer und die Art der benötigten Pflege: Diese bezieht sich auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität und zusätzlich auf Unterstützung im Haushalt.

Eine Einstufung in eine der Pflegestufen von I bis IV erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK). Ausschlaggebend ist dabei die Dauer und die Art der benötigten Pflege: Diese bezieht sich auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität und zusätzlich auf Unterstützung im Haushalt.

Wer Pflegestufe I erhält, ist „erheblich pflegebedürftig“ und benötigt täglich mehr als 90 Minuten Hilfe . Für Schwerpflegebedürftige (II) berechnet der MDK mindestens drei Stunden Hilfe täglich und für Schwerstpflegebedürftige (III) mindestens fünf Stunden , wobei auch nachts Hilfe nötig ist. Stufe IV bedeutet die „Härtefallregelung“: Sie erfordert auch nachts zwei Pflegekräfte. sdi

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