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Härtefall. Für Pflegekinder, die erst im zweiten Lebensjahr vermittelt wurden, gibt es keine Mütterrente.

© picture-alliance/ dpa

Urteil des Berliner Sozialgerichts: Keine Mütterrente für behindertes Pflegekind

Für ein Pflegekind, das erst im zweiten Lebensjahr aufgenommen wurde, gibt es keine Mütterrente - auch wenn es so behindert ist, dass die Pflegemutter dafür ihren Job aufgeben musste. So hat das Berliner Sozialgericht entschieden.

Für die Erziehung eines Pflegekindes, das erst im Alter von 14 Monaten aufgenommen wurde, gibt es keine Mütterrente – selbst wenn dieses Kind behindert ist und Pflegemutter oder Pflegevater dafür ihren Job aufgeben mussten. Das entschied das Berliner Sozialgericht in seinem bislang ersten Urteil zur Mütterrente.

"Ungerechtigkeiten im Einzelfall" für die Richter akzeptabel

Der Rentenzuschlag, so argumentierten die Richter der 17. Kammer, sei „an eine strenge Stichtagsregelung gebunden“, Ausnahmen für Härtefälle sehe das Gesetz nicht vor. Und mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität seien hier auch „Ungerechtigkeiten im Einzelfall“ in Kauf zu nehmen (Az: S 17 R 473/15).

Tatsächlich hat der Gesetzgeber die so genannte Mütterrente per Stichtag begrenzt: den 13. Lebensmonat des Kindes. Wurde das jeweilige Kind nur in der Zeit davor oder danach erzogen worden, haben die Erziehenden keinen Anspruch auf den Rentenzuschlag.

Geklagt hatte eine 1951 geborene Mutter, die vor der Geburt ihres Sohnes bereits ein 14 Monate altes behindertes Mädchen in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Die Rentenversicherung erkannte ihr in der Neuberechnung der Altersrente im September 2014 jedoch nur einen zusätzlichen Entgeltpunkt für die Erziehung ihres leiblichen Kindes zu.

Benachteiligung für Adoptiveltern von Behinderten?

Die Klägerin führte an, dass sie sich für die Pflege des behinderten Mädchens zur Aufgabe ihres Berufes als Hauswirtschafterin verpflichten musste. Zudem seien behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden, sie hätte das Kind also gar nicht früher aufnehmen können. Die gesetzliche Regelung stelle deshalb eine „unangemessene Benachteiligung für die Adoptiveltern behinderter Kinder“ dar.

Der Standpunkt der Klägerin sei zwar nachvollziehbar, zumal die Frau durch die Adoption eines behinderten Kleinkindes „einen besonders hohen Beitrag für die Gesellschaft geleistet“ habe, räumten die Richter. Gleichwohl seien die Voraussetzungen für eine Mütterrente nicht erfüllt.

Keine Härtefallregelungen im Rentenrecht

Härtefallregelungen gebe es im Rentenrecht nicht, bestätigte eine Sprecherin von Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) dem Tagesspiegel. Und Änderungen an den Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten seien „nicht vorgesehen“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann Berufung beim Landessozialgericht Berlin- Brandenburg einlegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Das Sozialministerium wollte den Fall nicht kommentieren.

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