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Die NPD hat das Recht zugesprochen bekommen, ihr Material von der Post verteilen zu lassen.

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Update

Urteil des Bundesgerichtshofs: Post muss NPD-Sendungen verteilen

Schlappe für die Post: Sie muss - auch wenn ihr der Inhalt nicht passt - eine Publikation der rechtsextremen NPD verteilen.

Die Post muss Sendungen der rechtsextremen NPD ausliefern, solange die Publikationen nicht gegen das Strafrecht verstoßen oder zur Rassendiskriminierung beitragen. Mit diesem Tenor hob der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf.

Der BGH verurteilte die Deutsche Post zu einem Rahmenvertrag über die Beförderung der Publikation „Klartext“, die die NPD im Sächsischen Landtag herausgibt. Nach der Postdienstleistungsverordnung sei die Post dazu verpflichtet. Die politische Ausrichtung spiele bei solchen „Universaldienstleitungen“ keine Rolle. Die Post könne sich nur weigern, wenn mit den Publikationen gegen das Strafrecht verstoßen oder rassendiskriminierendes Gedankengut verteilt werde. Dazu habe die Post nichts vorgetragen, so der BGH. Wäre dies der Fall, sei ein Ausschluss der Verteilung im Einzelfall möglich.

In der NPD-Publikation berichtet die sächsische Fraktion über ihre Arbeit und aktuelle politische Themen. Sie soll in einer Auflage von 200 000 Stück in Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost verteilt werden. Mit ihrem Versuch, die Post zur Verteilung zu zwingen, war die NPD in den Vorinstanzen gescheitert. Die Deutsche Post sah unter anderem wegen fehlender Adressen keinen Beförderungszwang. Dies sah der I. BGH-Zivilsenat jetzt anders: Bei der Publikation handle es sich um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die die Öffentlichkeit „über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung“ unterrichten wolle. Um die Pressefreiheit zu fördern, müssten solche Erzeugnisse dem Empfänger so günstig wie möglich zugeführt werden. Der Staat dürfe aufgrund seiner inhaltlichen Neutralitätspflicht dabei nicht nach Meinungsinhalten differenzieren.

Eine Publikation sei als „Universaldienstleistung“ zu sehen, wenn „die Druckschrift nach ihrer Aufmachung - anders als ein Flugblatt - auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung nur gelegentlich publiziert werden soll“.

Soweit der Empfängerkreis hinreichend bestimmt sei, unterliege die Beförderung von nicht adressierten Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trage dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an viele Empfänger richten. (dpa)

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