zum Hauptinhalt

Politik: Urteil gegen Wehrpflicht

Verwaltungsgericht Köln: Einberufungsrichtlinien sind willkürlich

Köln . Das Verwaltungsgericht Köln hat die gegenwärtige Einberufungspraxis der Bundeswehr als rechtswidrig eingestuft und damit die Wehrpflicht insgesamt in Frage gestellt. Zur Urteilsbegründung hieß es, die seit Juli 2003 geltenden Richtlinien verstoßen gegen das Gebot der Wehrgerechtigkeit und damit auch gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes. Von 200 000 Männern eines Jahrgangs, die nach Abzug von Untauglichen und Verweigerern für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, werden nur 80 000 auch tatsächlich eingezogen. Daher könne nicht mehr von einer allgemeinen Wehrpflicht gesprochen werden. Damit bestätigte das Gericht seine Entscheidung vom 23. Dezember 2003. Grundlage war die Klage eines 21-Jährigen gegen seine Einberufung. Der Student wollte sein Studium nicht für den Wehrdienst unterbrechen und bekam über eine einstweilige Verfügung Recht. Das Gericht beurteilte die Regelungen schon damals als „offensichtlich rechtswidrig“.

Nach den neuen Richtlinien wurde die Altersgrenze der Wehrpflichtigen von 25 auf 23 Jahre gesenkt. T-3-Gemusterte, die trotz nur geringer Einschränkungen als untauglich gelten, sowie Verheiratete und Männer in eingetragenen Lebenspartnerschaften werden nicht mehr einberufen. Abiturienten und Fachoberschüler, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, werden zurückgestellt und können nach Abschluss der Berufsausbildung noch bis zum 25. Lebensjahr „gezogen“ werden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Revision eingelegt werden (AZ: 8 K 154/04). Damit könne die Frage rechtlich auf einer höheren Ebene geklärt werden.

Der Sprecher des Verteidigungsministeriums für Grundsatzfragen, Michael Knop, sagte: „Wir werden die schriftliche Begründung abwarten und dann prüfen, ob wir Revision einlegen.“ Zweifel an den Richtlinien bestehen im Ministerium nicht. „Wir hätten sie nicht herausgegeben, wenn wir sie nicht für richtig halten würden.“ Knop verwies auch auf gegenteilige Entscheidungen zur Sache. Insgesamt haben sieben Verwaltungsgerichte die geltenden Regelungen bestätigt. So hatte das Verwaltungsgericht Koblenz erst am 10. März diesen Jahres den Widerspruch eines Antragstellers gegen seinen Einberufungsbescheid abgelehnt. Die Entschiedung zur Einberufung liege im Ermessen der Kreiswehrersatzämter, hieß es in der Urteilsbegründung.

Christine Wetzel

Zur Startseite