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URTEIL: Keine Dumpinglöhne

Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Frau aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte.

Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Frau aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte. Nach Ansicht des Gerichts ist ein solcher Stundenlohn bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro sittenwidrig. Die arbeitslose Frau hatte die Arbeit abgelehnt. (Az.: S 31 AS 317/07) ddp

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