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Urteil: Stuttgart zu Aktionsplan gegen Feinstaub verpflichtet

Als erste deutsche Stadt muss Stuttgart konkret etwas gegen die hohe Belastung mit gefährlichem Feinstaub tun. Das entschied am Dienstag das Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Stuttgart (31.05.2005, 19:41 Uhr) - Umweltverbände sprachen dennoch von einer «bundesweiten Bedeutung» des Richterspruchs. Nach dem Urteil müssen Behörden gegen eine zu hohe Feinstaub- Belastung der Luft kurzfristig Aktionspläne erstellen. Denkbar seien etwa Verkehrsverbote oder Vorschriften zum Einbau von Rußpartikelfiltern in Autos.

Das Land Baden-Württemberg müsse schnell Maßnahmen einleiten, die zur Senkung des Schadstoffs führen, entschied Richter Karl-Heinz Schlotterbeck zu der bundesweit ersten Klage wegen Feinstaubs. Im vorliegenden Fall muss das Regierungspräsidium Stuttgart einen Aktionsplan für den Ballungsraum Stuttgart erstellen.

In der Landeshauptstadt lag die Feinstaub-Konzentration in diesem Jahr bereits an 70 Tagen über dem seit Jahresanfang gültigen Grenzwert der Europäischen Union von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft. Eine Überschreitung ist aber lediglich an 35 Tagen pro Jahr erlaubt.

Erstmals auf Bundesebene hatten damit zwei Bürger Erfolg mit einer Klage auf staatliche Maßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffs. Vertreter des Regierungspräsidiums waren nach eigenen Angaben überrascht vom Ausgang des Verfahrens. Das Gericht ließ die Berufung gegen das Urteil vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu. Regierungspräsident Udo Andriof und Umweltministerin Tanja Gönner (CDU) kündigten Widerspruch an.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßte das Urteil als große Verbesserung des Rechtsschutzes und der Schutzansprüche der betroffenen Bevölkerung. Dem Gesundheitsschutz werde endlich die Bedeutung eingeräumt, die das europäische Recht vorgebe. Ähnlich äußerte sich die Deutsche Umwelthilfe in Berlin.

Richter Schlotterbeck kritisierte in der Verhandlung, dem Staat - in diesem Fall dem Regierungspräsidium Stuttgart als Vertreter des Landes Baden-Württemberg - sei seit 2002 die Gefahr unzulässig hoher Feinstaubwerte bekannt gewesen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie Anfang dieses Jahres habe die Behörde allerdings nichts unternommen.

Andriof sagte, die Messeergebnisse hätten 2002 und 2003 keine Überschreitungen aufgewiesen. Für die Aufstellung des Aktionsplanes hätten wichtige Gutachten gefehlt, die erst in dieser Woche vorlägen. Deshalb sei die Auffassung des Gerichts falsch, die Behörde hätte den Plan früher aufstellen müssen.

Das Gericht argumentierte, andere Staaten hätten etwa mit der Förderung von Dieselrußfiltern in Kraftfahrzeugen reagiert. Das beklagte Regierungspräsidium wollte erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung hieß es vor Gericht, ein Aktionsplan sei lediglich ein verwaltungsinternes Papier. Darin festgelegte Schritte zur Reduzierung von Feinstaub seien für Bürger ohnehin nicht einklagbar.

Die beiden Männer aus Stuttgart hatten in ihrer Klage den Schutz ihrer Gesundheit geltend gemacht und forderten dafür einen Aktionsplan für den Ballungsraum Stuttgart. Das Land hatte diese Forderung zurückgewiesen, da die Grundstücke der Männer nicht in einem Gefahrengebiet liegen und damit nicht unmittelbar betroffen seien.

Das Verwaltungsgericht München hatte Ende April den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Bürgers wegen überhöhter Feinstaubwerte abgewiesen. Auch das Berliner Verwaltungsgericht hatte Mitte Mai Eilanträge auf Maßnahmen im Straßenverkehr von mehreren Anwohnern einer stark befahrenen Straße abgelehnt. Über einen Aktionsplan will die 10. Kammer noch entscheiden. (tso)

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