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Politik: Vater + Mutter + Kleinkind = drei Stimmen

Von Tobias Blum Rund 16 Millionen Neuwähler auf einen Schlag – bei der Einführung eines Familienwahlrechts in Deutschland würde mancher Wahlkampfmanager schwach werden. Die Erziehungsberechtigten könnten stellvertretend für ihre Kinder abstimmen.

Von Tobias Blum

Rund 16 Millionen Neuwähler auf einen Schlag – bei der Einführung eines Familienwahlrechts in Deutschland würde mancher Wahlkampfmanager schwach werden. Die Erziehungsberechtigten könnten stellvertretend für ihre Kinder abstimmen. „Sehr viel Sympathie“ hat Kardinal Lehmann für diese Überlegung bekundet. Dadurch erhielten die Anliegen von Familien und Kindern „eine politische Stimme“, sagte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz.

Grundgedanke des Familienwahlrechts ist ein allgemeines Wahlrecht aller Bürger. Niemand soll demnach von der politischen Mitwirkung durch eine Altersgrenze ausgeschlossen werden. Bis zum Erreichen des Wahlalters nimmt der gesetzliche Stellvertreter das Wahlrecht wahr. In Deutschland sind durch die Festsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre etwa 20 Prozent der Bevölkerung von Wahlen ausgeschlossen.

In einzelnen katholischen Diözesen kommt das Familienwahlrecht bei Pfarrgemeinderatswahlen schon zum Einsatz. Vorreiter war dabei das Bistum Fulda. 1995 führte Erzbischof Johannes Dyba diesen Wahlmodus für alle Pfarreien ein. Dabei erklären die Eltern im Wahllokal, wer von beiden das Stimmrecht für die Kinder ausübt. Wird keine Erklärung abgegeben, wählen die Eltern abwechselnd, beginnend mit der Mutter für das älteste Kind. Die Premiere wurde als „voller Erfolg“ gewertet.

Für das so genannte Halbstimmenprinzip hat sich das Bistum Aachen entschieden. So erhalten bei einer Familie mit drei Kindern Vater und Mutter jeweils vier Stimmzettel. Neben dem eigenen Wahlzettel können sie für jedes Kind auf einem separaten Wahlzettel eine halbe Stimme abgeben. Von 560 Gemeinden haben im vergangenen Jahr 88 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Familienwahlrecht anzubieten. Ein Vorbild für die deutschen Bistümer war die Erzdiözese Wien, die 1969 das Familienwahlrecht auf freiwilliger Basis einführte. Seit 1972 ist es dort verpflichtend.

Eine einheitliche Position lässt sich in der katholischen Kirche aber nicht ausmachen. Der Vorstand des Diözesanrates in der Erzdiözese München und Freising lehnte im vergangenen Jahr die Einführung des Familienwahlrechts ab. Es sei kein geeignetes Mittel, um eine Stärkung von Familieninteressen zu erreichen. Vielmehr drohe die Gefahr, durch den neuen Wahlmodus ins Abseits zu geraten. Um auch weiterhin ernst genommen zu werden, müsse die kirchliche Wahlordnung in Analogie zu den geltenden demokratischen Formen gestaltet sein.

Der Chemnitzer Politikwissenschaftler Eckhard Jesse sieht keine Chancen für die Durchsetzung des Familienwahlrechts auf staatlicher Ebene. Zu unterschiedlich seien die politischen Lager, aus denen die Befürworter kommen. Jesse lehnt das Familienwahlrecht zum einen ab, weil es gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit verstoße. Zum anderen sei das Wahlrecht nicht einfach übertragbar. Um das Familienwahlrecht einzuführen, müsste durch eine Verfassungsänderung Artikel 38 des Grundgesetzes mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden.

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