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Einmal an die Seite, bitte. Manche Polizeikontrolle dient dazu, unauffällig-zufällig Straftäter festzusetzen.

© Oliver Berg/dpa

Verdeckte Ermittlungen: Täuschen und tarnen ist nichts für Polizisten

Wenn der Staat Verbrecher schnappen will, darf er tricksen. Bis zu einer gewissen Grenze. Die sollte bei falschen Verkehrskontrollen erreicht sein. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Die Legende ist eine Erzählung der besonderen Art: Wahres und Erfundenes verbinden sich zu einer Geschichte, bei der es gleichgültig geworden ist, ob sie sich so ereignet hat, wie sie geschildert wird. Hauptsache, sie wirkt.

Darf auch der Rechtsstaat an einer Legende stricken? An diesem Mittwoch fällt der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, in dem er darauf eine Antwort geben muss. Oder es zumindest versuchen wird. Es geht um eine etwas anrüchige Praxis polizeilicher Ermittlungsarbeit, die sogenannte legendierte Kontrolle. Polizisten täuschen eine Verkehrskontrolle vor, obwohl sie damit eigentlich einen schon länger verfolgten Straftäter festsetzen und Beweismittel sichern wollen.

Der Gangsterboss saß im Ausland und sollte nichts mitbekommen

Verurteilt worden war ein Drogenkurier mit acht Kilo Kokain im Auto. Sechs Jahre Haft. Die Ermittler hatten den Dealer dank V-Mann-Tipps schon länger im Visier. Am Wagen haftete ein Peilsender, als der Fahrer von den Niederlanden über die deutsche Grenze fuhr. Sein Chef steuerte das Geschäft aus dem Ausland – und er sollte von den umfassenden heimlichen Ermittlungen nichts mitbekommen.

Was also tun? Die Polizisten entschieden sich, den Kurier bei einer „normalen“ Verkehrskontrolle auffliegen zu lassen, bei der „zufällig“ Drogenhunde anwesend waren. So würde der Boss im Ausland denken, es handele sich um Gangsterpech und nicht um einen gezielten Zugriff. Schlau, aber auch erlaubt?

Im Prinzip nicht. Denn in ihrer Eigenschaft als Strafverfolger hätten sich die Polizisten einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss besorgen müssen. Andererseits können sie sich darauf berufen, zur Gefahrenabwehr tätig geworden zu sein: um Drogen aus dem Verkehr zu ziehen. Dann wäre der Richterbeschluss verzichtbar. Eine Doppelrolle, von der die Polizei vielfach meint, sich diejenige aussuchen zu dürfen, die zur Situation passt und den größten Erfolg verspricht. Auch wenn es sich um eine Legende handelt.

Es muss Orte der Wahrheit geben

Effektive Strafverfolgung ist ein hoher Wert. Hier arbeitet der Staat erfolgreich mit Legenden, etwa mit verdeckten Ermittlern oder sogar, in umstrittenen Ausnahmefällen, mit Lockspitzeln. Wichtig ist allerdings, dass es Orte gibt, wo man sich um unbedingte Wahrheit bemüht. Das Gericht ist so ein Ort, auch eine Anklage oder eine Ermittlungsakte. Hier muss klar getrennt werden, was wahr und was Legende ist. Bei der gegenwärtigen Praxis droht eine Vermischung.

Bei der Verhandlung vor dem BGH sprach der Richter von einem „unguten Gefühl“, wenn die Polizei macht, was sie will. Der Verteidiger verlangt, dass die Beweise gerichtlich nicht verwertet werden dürfen. Sonst könnten Polizisten den Richtervorbehalt bei Durchsuchungen künftig einfach umgehen. Es muss daher ein grundsätzliches Urteil geben. Im Zweifel nicht für den Angeklagten. Aber für die Wahrheit und gegen Legenden.

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