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VERFASSUNGSGERICHT MINDERT GRUNDERWERBSTEUER: Hauskauf in der Homo-Ehe wird billiger

In Gleichstellungsfragen wird das Bundesverfassungsgericht zunehmend ungeduldig. Nach der Entscheidung zum Familienzuschlag für Beamte Anfang August kippte das Gericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss Regeln zur Grunderwerbsteuer, die Lebenspartnerschaften benachteiligen.

In Gleichstellungsfragen wird das Bundesverfassungsgericht zunehmend ungeduldig. Nach der Entscheidung zum Familienzuschlag für Beamte Anfang August kippte das Gericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss Regeln zur Grunderwerbsteuer, die Lebenspartnerschaften benachteiligen. Zwar ist seit Dezember 2010 eine geänderte Fassung in Kraft, die die Homo-Ehe berücksichtigt. Sie gilt jedoch erst ab diesem Zeitpunkt; ältere Grundstückskäufe wurden nach altem Recht besteuert. Jetzt muss der Gesetzgeber nachbessern. Bis Ende des Jahres hat er eine Regelung für Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend bis zum 1. August 2001 beseitigt. An diesem Datum war das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten.

Ein Finanzgericht hatte den Fall in Karlsruhe vorgelegt. Im Ausgangsverfahren stritten zwei ehemalige Lebenspartner gegen einen Festsetzungsbescheid des Finanzamts. Beide waren sieben Jahre ein Paar, 2009 trennten sie sich. Das gemeinsame Eigentum an zwei Immobilien teilten sie vor einem Notar neu auf, damit beiden Partnern je eine Immobilie allein gehört. Das Finanzamt setzte eine Grunderwerbsteuer von rund 1800 sowie 2700 Euro fest. Darin sahen die Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe zwischen Mann und Frau. Erwirbt beispielsweise eine Ehefrau von ihrem Mann eine Immobilie, muss sie dafür keine Steuer zahlen. Gleiches gilt auch für die Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung. In ihrem Beschluss betonen die Richter erneut, die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern müsse sich an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, da sie an die sexuelle Orientierung von Menschen anknüpfe. Der Gesetzgeber mindert die Grunderwerbsteuer bei Transaktionen unter Ehepartnern, weil dort häufig familienrechtliche Ansprüche ausgeglichen sollen oder Erbfälle vorweggenommen werden. Dies sei in einer homosexuellen Partnerschaft aber nicht anders. Eingetragene Lebenspartner seien „Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden“. Wie in der Ehe gebe es Unterhalts- und Einstandspflichten. Einmal mehr unterstrichen die Richter, auch der im Grundgesetz festgeschriebene Schutz der Ehe rechtfertige keine Diskriminierung. Der Staat dürfe die Ehe begünstigen, aber andere Formen nicht benachteiligen, soweit sie mit der Ehe in Zielen und Lebenssachverhalt vergleichbar seien. Ein Urteil, ob darunter auch das umstrittene Ehegattensplitting fällt, steht allerdings noch aus. Jost Müller-Neuhof

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