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Politik: Verurteilung der früheren RAF-Sympathisantin wirft Grundsatzfragen auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe will an diesem Freitag darüber entscheiden, ob die Verurteilung der früheren RAF-Sympathisantin Monika Haas (51) wegen Verfahrensfehlern aufgehoben werden muss oder die Angeklagte rechtskräftig fünf Jahre Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an der Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut" im Jahr 1977 erhält. Einen Erfolg hat Monika Haas bereits errungen: Der BGH verhandelte den Fall am gestrigen Mittwoch.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe will an diesem Freitag darüber entscheiden, ob die Verurteilung der früheren RAF-Sympathisantin Monika Haas (51) wegen Verfahrensfehlern aufgehoben werden muss oder die Angeklagte rechtskräftig fünf Jahre Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an der Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut" im Jahr 1977 erhält. Einen Erfolg hat Monika Haas bereits errungen: Der BGH verhandelte den Fall am gestrigen Mittwoch. Die Bundesanwaltschaft hatte dagegen beantragt, die Revision ohne mündliche Verhandung einfach als unbegründet zu verwerfen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom November 1998 wirft nach den Worten des Vorsitzenden Richters Klaus Kutzer schwierige Rechtsfragen auf. Monika Haas hat nach Überzeugung des Gerichts im Oktober 1977 jene Waffen von Algier nach Mallorca gebracht, die das Palästinenser-Kommando bei der Flugzeugentführung einsetzte. Mit der Aktion, bei der der Pilot erschossen wurde, sollte die RAF unterstützt werden, die damals Arbeitgeberpräsident Hanns Martin Schleyer entführt hatte, um die Freilassung von RAF-Gefangenen zu erpressen.

1994 gab ein Palästinenser an, er habe zusammen mit Haas die Waffen geliefert. Der Belastungszeuge Said Salim Slim saß zu dieser Zeit aber als Beschuldigter in einem Beiruter Gefängnis und wurde von deutschen Beamten vernommen. Er selbst weigerte sich, im Haas-Prozess auszusagen. Das OLG bewertete ihn als glaubwürdig, weil seine Angaben mit Informationen des Verfassungsschutzes übereinstimmten. Die Informanten wurden jedoch vom Geheimdienst nicht genannt. Für die Verteidigung war die Angeklagte deshalb einem Geheimverfahren ausgesetzt, das sowohl der Menschenrechtskonvention als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widerspreche.

Die Verteidiger von Haas stützten sich auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Verwaltungsgerichte sich nicht auf Angaben des Verfassungsschutzes stützen dürfen, sondern - ohne die Verfahrensbeteiligten - die Akten selbst einsehen müssen. Die Frage ist, ob diese Entscheidung auf Strafprozesse übertragen werden muss. Folgen könnte auch ein Verfahrensfehler des OLG haben, denn das hatte im Haas-Prozess Peter-Jürgen Boock als Belastungszeugen vereidigt, obwohl der selbst an der Schleyer-Entführung beteiligt war.

Die Bundesanwaltschaft beurteilte die Revision von Monika Haas am Mittwoch als unbegründet, da das Urteil nicht auf anonymen Aussagen beruhe, sondern diese nur die zentrale Aussage des Palästinensers Slim untermauerten. Monika Haas beteuerte am Mittwoch noch einmal ihre Unschuld.

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