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Politik: Von den Pflichten der Abgeordneten

Die Bundestagsabgeordneten haben nach Artikel 38 des Grundgesetzes eine herausgehobene Stellung: Ihnen darf grundsätzlich niemand vorschreiben, wie sie zu handeln haben. Deshalb sind die am Dienstag geäußerten Mahnungen an den Abgeordneten Helmut Kohl, sein Mandat abzugeben oder ruhen zu lassen, nur Appelle.

Die Bundestagsabgeordneten haben nach Artikel 38 des Grundgesetzes eine herausgehobene Stellung: Ihnen darf grundsätzlich niemand vorschreiben, wie sie zu handeln haben. Deshalb sind die am Dienstag geäußerten Mahnungen an den Abgeordneten Helmut Kohl, sein Mandat abzugeben oder ruhen zu lassen, nur Appelle. Trotz der weit reichenden Selbstbestimmungsrechte der Mitglieder hat sich der Bundestag in seiner Geschäftsordnung Regeln für seine Arbeit auferlegt. So heißt es im Paragrafen 13 der Geschäftsordnung: "Die Mitglieder des Bundestags sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestags teilzunehmen." Kohl hat nach Angaben aus Parlamentskreisen seit Ende November weder an Unionsfraktionssitzungen noch an Plenarsitzungen teilgenommen.

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