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Vorratsdaten: Polizeigewerkschaft: "Voreilige" Gesetzgebung des Bundes

Die Polizeigewerkschaft GdP übt scharfe Kritik an der Sicherheitspolitik des Bundes. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung wirft der GdP-Bundesvorsitzende Konrad Freiberg den Politikern voreiliges Vorgehen bei der Gesetzgebung vor.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisiert nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungen die Gesetzgebung des Bundes. Er habe kein Verständnis dafür, wie in Berlin in den vergangenen Jahren Sicherheitsgesetze entstanden seien, sagte der GdP-Bundesvorsitzende Konrad Freiberg am Donnerstag im Deutschlandfunk.

Verfassungsrichter haben den Gesetzgeber "eingeholt"

Viele dieser Gesetze seien "voreilig gemacht worden, weil man in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken wollte, es gehe um Sicherheit, ohne zu überlegen, wo unsere Verfassung die Grenzen setzt." Als Bespiele nannte er die Online-Durchsuchung, die Rasterfahndung und die Wohnraumüberwachung.

In diesen Fällen hätten die Karlsruher Verfassungsrichter den Gesetzgeber "eingeholt", in dem sie entweder die Eingriffsrechte des Staates begrenzten beziehungsweise die Bürgerrechte stärkten, sagte der GdP-Chef.

Datenspeicherung nur bei Verdacht einer "schweren Straftat"

Nach Angaben Freibergs sind die Verfassungsrichter bei der Vorratsdatenspeicherung ihrer Linie treu geblieben. So seien nach der Eilentscheidung polizeiliche Zugriffe auf individuelle, elektronische Daten nur zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten zugelassen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am Mittwoch die massenhafte Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten vorerst gebilligt, aber deren Nutzung für die Strafverfolgung stark eingeschränkt. In dem Beschluss gaben die Richter einem Eilantrag gegen das seit Januar geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung teilweise statt.

Telekommunikationsfirmen dürfen demnach die Daten zwar sechs Monate lang speichern, aber nur dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn der konkrete Verdacht einer "schweren Straftat" besteht. (iba/ddp)

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