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Was Karlsruhe verlangt hat…: …und was die Regierung daraus machte

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Hartz-IV-Urteil vom 9. Februar 2010 die bisherige Berechnung der Regelsätze für Erwachsene und Kinder als verfassungswidrig verworfen. Ob die bisherigen Leistungen zu niedrig waren, ließen die Karlsruher Richter offen.

Sie forderten aber den Gesetzgeber auf, in einem „transparenten und sachgerechten Verfahren“ den tatsächlichen Bedarf von Hilfebedürftigen zu berechnen, anstatt „ins Blaue hinein“ zu schätzen. Wenn es bei einzelnen Posten Abschläge gebe, müssten die begründet sein. Insbesondere kritisierten die Karlsruher Richter, dass bislang die Leistungen für Kinder prozentual von denen der Erwachsenen abgeleitet wurden. Als Frist für die gesetzliche Neuregelung gaben sie den 1. Januar 2011 vor.

Dass die Höhe der Regelsätze sich nach dem Ausgabeverhalten von Geringverdienern richtet, halten die Richter für zuverlässig. Sie loben in ihrer Urteilsbegründung allerdings ausdrücklich, dass mit der Referenzgruppe der unteren 20 Prozent eine „möglichst breite“ Gruppe gewählt worden sei, um statistisch zuverlässige Daten zu verwenden. Diese Gruppe hat Schwarz-Gelb jedoch bei der Neuberechnung deutlich verkleinert auf 15 Prozent, so dass es inzwischen zahlreiche Posten gibt, die mit einem hohen statistischen Fehler behaftet sind.

Außerdem verlangt das Gericht, dass Zirkelschlüsse vermieden werden sollen, „die entstünden, wenn man das Verbrauchsverhalten von Hilfeempfängern selbst zur Grundlage der Bedarfsermittlung machen würde“. Die Koalition schließt jedoch die Hartz-IV-Empfänger nicht aus, die als „Aufstocker“ etwas dazuverdienen, auch wenn es weniger als 100 Euro im Monat sind. Bislang nicht erledigt wurde der Auftrag der Verfassungsrichter, die „verdeckt Armen“ künftig aus der Referenzgruppe auszuscheiden – also die Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Hartz-IV-Bezüge inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt.

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