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Politik: Was sich regeln lässt

Der Abschuss eines Passagierflugzeugs kann bei einem Terrorangriff nötig sein: Ob er legal ist, ist strittig

Berlin - Kann man die Tötung von Unbeteiligten gesetzlich oder gar verfassungsrechtlich regeln? Das Bundesverfassungsgericht hat der Beantwortung dieser Frage am 15. Februar vergangenen Jahres mit seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz nur sehr wenig Spielraum gelassen: Dem Abschuss eines durch Terroristen entführten Passagierflugzeugs stehe Artikel 1 des Grundgesetzes, die Würde des Menschen, entgegen. Allerdings betreffe diese Entscheidung nicht den Kriegsfall. Jetzt liegt aus dem Haus von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) der Vorschlag vor, eine solche Entführung in der Verfassung als eine besondere Art Kriegsfall zu definieren – denn dann gälten andere Regeln. Und die Verfassungsrechtler und Völkerrechtexperten streiten nun darüber, ob das Bundesinnenministerium (BMI) damit den verbliebenen Spielraum korrekt nutzt.

Der Historiker und Theoretiker des sogenannten „asymmetrischen Krieges“ (zwischen Terroristen und Staaten), Herfried Münkler, stimmt Schäuble eindeutig zu: „Sobald man einen Angriff hat, ist das Recht der Selbstverteidigung gegeben.“ Über den vorgeschlagenen Weg sei die Frage eines Abschusses auch einer besetzten Passagiermaschine zu klären. Damit hieve man die Entscheidung auf die Ebene einer „klassischen militärischen Entscheidungssituation“. Man müsse abwägen „Non-Kombattanten zu töten, wenn man davon ausgehen muss, dass auch bei einem Angriff Non-Kombattanten betroffen wären“. Das stehe im Einklang mit der Genfer Konvention wie der Haager Landkriegsordnung.

Praktisch allerdings, sagt Münkler, gehe es doch vor allem darum, demjenigen, der in sehr kurzer Zeit eine solch schwerwiegende Entscheidung treffen müsse, eine Handlungsgrundlage zu geben. „Das entscheidet doch in Wahrheit nicht der Verteidigungsminister, in Wahrheit ist es ein Offizier. Der braucht doch eine einigermaßen verlässliche Grundlage“, plädiert Münkler.

Ob das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen würde oder wird, da ist sich der Verfassungsrechtler an der Universität Göttingen, Werner Heun, nicht so sicher. Doch sagt auch er, „das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung mit dem Verweis auf den Kriegsfall ein Hintertürchen angedeutet“. Angesichts dessen hält Heun den Schäuble-Weg „für prinzipiell gangbar“. Und im Übrigen auch für notwendig. Denn „höchst problematisch“ beurteilt Heun eine Situation, in der „das Bundesverfassungsgericht zu dem, was anderen Staaten möglich ist, behauptet, es sei auch durch den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht machbar“.

Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts aber, dass man Menschenleben nicht gegen andere Menschenleben abwägen dürfe, sieht Heun ohnehin sehr kritisch. Für ein neuerliches Urteil des Gerichts würde das bedeuten, „dass entweder im Krieg die Menschenwürde nicht gilt – und dann kommen wir zu Abu Ghraib. Oder dass die Frage gar nicht regelbar ist“.

Exakt diese Ansicht vertritt der Staatsrechtler an der Freien Universität Berlin, Christian Pestalozza: „Die Tötung Unbeteiligter ist nicht regelbar. Sie ist unter Umständen legal, aber nicht regelbar.“ Der Extremfall könne eintreten, eine Entscheidung müsse dann getroffen werden – und im Rahmen eines „übergesetzlichen Notstands“ werde dann möglicherweise eine Abschussentscheidung als schuldfrei beurteilt.

Pestalozza erinnert an die Jahre währende Diskussion um den finalen Rettungsschuss, die gezielte Tötung eines Täters durch die Polizei als letztes Mittel, etwa um eine Geisel zu retten. Auch hier bestehe eine ähnlich unregelbare Situation, obwohl es gerade nicht um einen Unschuldigen gehe. In einem übergesetzlichen Notstand kann nach den juristischen Kommentaren „als einziges unabweisbares Mittel“ ein Rechtsgut geopfert werden, wenn dafür ein gleichwertiges gerettet wird. Und das Rechtsgut kann im Fall einer Flugzeugentführung durch Terroristen das Leben der Besatzung und der Passagiere sein.

Den konkreten Formulierungsvorschlag aus dem Innenministerium („ein sonstiger Angriff auf die Grundlagen des Gemeinwesens“) beurteilt der Jurist Pestalozza darüber hinaus als erstens zu vage und zweitens erlaube der Einsatz der Bundeswehr im Inneren nicht automatisch die Tötung Unbeteiligter. Insbesondere aber enthebe einen auch nicht eine Art Kriegsfall des durch das Gericht aufgestellten Problems: das der Menschenwürde. „Wenn Artikel 1 im Spiel ist, ist er im Spiel.“ Weder durch ein Gesetz, noch durch eine Verfassungsänderung komme man um das Urteil herum. „Es bleibt das Restrisiko, dass man nach einem Abschuss zur Verantwortung gezogen wird. Das Rechtssystem ist so.“

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