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Politik: Wechsel der Steuerklasse kann Elterngeld deutlich erhöhen

Juristinnenbund warnt Frauen: Einstufung in Kategorie V bringt Verlust, weil Staatsförderung nach Nettoeinkommen berechnet wird

Der Deutsche Juristinnenbund warnt Frauen, die Elterngeld beantragen wollen, vor der ungünstigen Steuerklasse V. Da das Elterngeld vom früheren Nettolohn berechnet wird, führt die ungünstige Steuerklasse zu massiven Einbußen beim Elterngeld. Der Aufruf von Feministinnen: „Frauen, raus aus der Steuerklasse V!“ ist angesichts des neuen Elterngeldes aktueller denn je. Denn der vom Staat bezahlte Lohnersatz berechnet sich nach dem Nettolohn der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt. Folge: Wer verheiratet ist und vor Geburt des Kindes eine Steuerklasse mit hohen Steuerabzügen wählt, erhält deutlich weniger.

Christel Riedel vom Deutschen Juristinnenbund sagt deshalb: „Es ist dringend geboten, dass das Nettoeinkommen desjenigen, der Elterngeld beantragen will, nicht zu gering wird. Darauf muss bei der Wahl der Steuerklasse geachtet werden.“ Da meist die Mütter Elterngeld beantragen, empfiehlt Riedel vor allem Frauen mit Kinderwunsch, die Steuerklasse V aufzugeben. Der Wechsel der Steuerklasse kann das Elterngeld um mehrere tausend Euro erhöhen, was der gesamten Familie zugute kommt.

Verheiratete Paare können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen. Verdienen beide, kann einer alle Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting nutzen. Der andere hat dagegen keinerlei Splittingvorteil. Das ist bei der Kombination Steuerklasse III und Steuerklasse V der Fall. Meist wählen Frauen aufgrund des geringeren Einkommens die ungünstige Steuerklasse V und überlassen dem besser verdienenden Ehemann die Steuerklasse III. Da mit wachsendem Einkommen der Steuersatz steigt, zahlen sich die hohen Freibeträge für den Besserverdienenden sofort durch relativ geringe Steuern aus. Der schlechter Verdienende – meist die Frau – hat dafür hohe Steuerabzüge und damit ein geringes Nettogehalt.

Wählen dagegen beide Partner die Steuerklasse IV, zahlt der Mann zunächst höhere Steuern, die werden über den Lohnsteuerjahresausgleich aber wieder zurückgezahlt. Die meisten Paare wollen darauf aber nicht warten, sondern möglichst gleich geringe Steuern abführen. Das und die Scheu vor einem Lohnsteuerjahresausgleich ist der Grund für die gängige Kombination Steuerklasse III/Steuerklasse V. Beim Antrag auf Elterngeld wird diese Wahl aber zum Eigentor.

Am Beispiel: Verdient die Ehefrau 1500 Euro brutto im Monat und wählt Steuerklasse V, erhält sie 768 Euro netto ausgezahlt und bekommt als Mutter rund 514 Euro Elterngeld im Monat. Wählt dagegen die Ehefrau Steuerklasse IV, beträgt das Elterngeld monatlich 700 Euro, stattliche 186 Euro mehr. Umgerechnet auf die gesamte Bezugsdauer von einem Jahr ist das ein Vorteil von 2232 Euro.

Der Juristinnenbund fordert seit langem die Abschaffung der Steuerklasse V und eine „punktgenaue“ Besteuerung beider Partner nach dem tatsächlichen Bruttoeinkommen. Da nicht nur Elterngeld, sondern auch Arbeitslosen- oder Krankengeld auf Grundlage des früheren Nettolohns berechnet werden, schneiden Frauen auch hier schlechter ab. Das neue Elterngeld bringt all jenen Vorteile, die ein Jahr vor Geburt eines Kindes 1000 Euro netto oder mehr im Monat verdient haben. Frauen in der Familienplanung sollten folglich darauf achten, dass sie nicht durch eine schlechte Steuerklasse unter diese Grenze fallen.

Das Elterngeldgesetz schließt den Wechsel von Steuerklassen nicht aus. Allerdings weist das Familienministerium in seinen Broschüren darauf hin, dass ein Wechsel „nicht ausschließlich der Erzielung höherer Sozialleistungen“ dienen dürfe. Nach Darstellung von Juristen gibt es gegen einen Wechsel in die Steuerklassen IV/IV grundsätzlich keine Bedenken.

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