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Politik: Weder Chefarzt noch Einbettzimmer Zusatzleistungen der Kassen liegen auf Eis

Berlin - Das Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt den gesetzlichen Krankenkassen vorerst keine Tarife mit Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer-Unterbringung. Dies bestätigte BVA-Sprecher Theo Eberenz dem Tagesspiegel.

Berlin - Das Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt den gesetzlichen Krankenkassen vorerst keine Tarife mit Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer-Unterbringung. Dies bestätigte BVA-Sprecher Theo Eberenz dem Tagesspiegel. Hintergrund ist ein Streit zwischen Gesundheitsministerium und privaten Krankenversichererungen (PKV), die bereits mit einer Klage drohen. Wenn gesetzliche Kassen solche Zusatztarife anböten, verstoße das gegen sozialrechtliche Vorschriften sowie gegen das Kartell- und Verfassungsrecht, argumentiert der PKV-Verband.

Mit der Gesundheitsreform haben die Krankenkassen auch die Möglichkeit bekommen, Kostenerstattungstarife anzubieten. Das bedeutet, dass die Versicherten die jeweilige Leistung erst selbst bezahlen und danach ganz oder teilweise von ihrer Kasse erstattet bekommen. Unter Berufung darauf hatte die AOK Rheinland/Hamburg als erste Kasse ihren Versicherten nun auch einen „privaten Zusatzschutz“ mit Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer angeboten.

Die Privatkassen sehen einen Präzedenzfall und laufen dagegen Sturm. Kostenerstattungstarife dürften von gesetzlichen Krankenkassen nämlich nur anstelle von Sachleistungen gewählt werden, nicht aber darüber hinausgehen, meint Verbandssprecherin Ulrike Pott. Schließlich schreibe das Wirtschaftlichkeitsgebot für gesetzliche Kassen vor, dass deren Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssten und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ dürften. Genau dies sei aber bei der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie bei der Chefarztbehandlung der Fall. Auf beides könne „verzichtet werden, ohne dass die Heilung gefährdet oder verzögert wird“.

Auch das Kartellrecht verbiete solches Engagement, betont die Sprecherin. Die gesetzlichen Kassen genössen nämlich Privilegien gegenüber Privatkassen und dürften ihnen folglich in deren ureigensten Bereichen nicht in die Quere kommen. Als Beispiel nennt Pott die Möglichkeit des direkten Zugangs gesetzlicher Kassen zu 70 Millionen Versicherten über Adresslisten. Außerdem seien nur die Privaten steuerpflichtig, und sie dürften ihre Prämien für Zusatzversicherungen auch nur unter strengen Vorgaben kalkulieren.

Wenn gesetzliche Versicherer solche Tarife nun auch anböten, entstehe „ein Verdrängungswettbewerb mit erheblichen Wettbewerbsverzerrungen“, warnte die PKV-Sprecherin. „Wir bewegen uns hier auch aus unserer Sicht in einem Bereich schwieriger Grenzziehung“, räumte BVA-Sprecher Eberenz ein. Deshalb rede man nun mit dem Ministerium „über die hier aufgeworfene Rechtsfrage, insbesondere über die Auslegung des Gesetzes“. Ministeriumssprecher Klaus Vater hingegen sieht keine Probleme.

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