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Politik: Wer was darf

Das Bundesministergesetz verbietet es Mitgliedern der Bundesregierung, neben ihrem Amt einen Beruf auszuüben. Noch nicht einmal ein „öffentliches Ehrenamt“ ist erlaubt.

Das Bundesministergesetz verbietet es Mitgliedern der Bundesregierung, neben ihrem Amt einen Beruf auszuüben. Noch nicht einmal ein „öffentliches Ehrenamt“ ist erlaubt. Bundestagsabgeordnete dagegen können neben ihrem Mandat einen Beruf ausüben, Firmenvorständen und anderen Gremien angehören oder Beraterverträge abschließen. Sie müssen aber diese Tätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitteilen. Dabei erzielte Einkünfte über 3000 Euro im Monat sind anzugeben. Wegen des Steuergeheimnisses ist der Bundestagspräsident darüber allerdings zu Stillschweigen verpflichtet. Tsp

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