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Politik: Wie die Geldstrafe zu Stande kommt, und wieso die Bundespartei sich für unschuldig hält

Es sind die 18 Millionen der hessischen CDU auf den Schweizer Konten, die im Rechenschaftsbericht der CDU nicht auftauchen. So fasste Bundestagspräsident Wolfgang Thierse am Dienstag zusammen, um was es mit der von ihm festgesetzten Sanktion geht.

Es sind die 18 Millionen der hessischen CDU auf den Schweizer Konten, die im Rechenschaftsbericht der CDU nicht auftauchen. So fasste Bundestagspräsident Wolfgang Thierse am Dienstag zusammen, um was es mit der von ihm festgesetzten Sanktion geht. Ausdrücklich (noch) nicht geht es bei der 41-Millionen-Strafe um die ungeklärten, illegalen Spenden, die Helmut Kohl in den 80er und 90er Jahren zugeflossen sind. Damit wird sich der Bundestagspräsident später befassen. Der Zeitpunkt seiner Entscheidung ist offen, weil zu diesen Spenden noch Ermittlungen laufen. Helmut Kohls Spendensünden fallen unter den Paragraphen 23 a des Parteiengesetzes, der bestimmt, dass rechtswidrig angenommene Spenden an das Bundestagspräsidium abzuführen sind und zusätzlich die doppelte Summe als Strafe zu zahlen ist. Im Fall der Kohl-Spenden müsste die CDU also mit mindestens weiteren 30 Millionen DM rechnen.

Nach Paragraph 23 a, betonte CDU-Generalsekretärin Angela Merkel gestern mehrfach, sei ihre Partei bereit, auch finanziell geradezustehen. Im Fall der 41 347 887,42 Mark, die Wolfgang Thierse nach den Paragraphen 19,4 und 23,4 des Parteiengesetzes festgesetzt hat, will die CDU jedoch klagen. Wolfgang Thierse hat - auch unter Berufung auf hochkarätigen juristischen Rat - darauf verwiesen, dass seine Entscheidung "zwingend" aus dem Parteiengesetz folge: "Ermessensspielräume bestehen hier nicht." Seine Argumentation: Die CDU hat für das Jahr 1998 keinen den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsbericht vorgelegt: "Der Rechenschaftsbericht hat einen Vermögensbestand von etwa 18 Millionen Mark des Landesverbands Hessen nicht ausgewiesen und war damit vorschriftswidrig."

Dem Gesetz zufolge verliere die CDU deshalb für das folgende Jahr, also 1999, ihren Anspruch auf die staatliche Förderung, die sich auf Beiträge und Spenden bezieht. Im Fall der CDU waren das gut 41 Millionen Mark, die nun zurückgezahlt werden müssen. 5,4 Millionen Mark davon wird Thierse direkt einbehalten. Er zahlt nämlich die erste staatliche Abschlagszahlung an die CDU für das Jahr 2000 nicht, die 25 Prozent der für 1999 festgesetzten Summe entspricht. Es verbleibt eine Schuld von gut 35 Millionen Mark, die bis zum 20. Februar 2000 fällig ist. Die CDU, so Thierse, könne dann allerdings Stundungsgründe geltend machen.

Auf die Frage, ob die vorschriftswidrige Nicht-Angabe der hessischen Millionen nicht für alle CDU-Rechenschaftsberichte seit etwa 1984 gelte und folglich die staatlichen Zuwendungen für diese Jahre zurückgezahlt werden müssten, verwies Thierse auf die Rechtsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der Doppelsanktion. Mit anderen Worten: Thierse will diesen Vorgang nicht mehrfach bestrafen. Auf die Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" berufen sich die CDU und ihre Juristen. Es sei nicht einsehbar, so Angela Merkel gestern, dass es 41 Millionen Mark Unterschied macht, wenn Kanther im November und nicht erst im Januar gesprochen hätte. Dann nämlich hätte man bis zum 30. Dezember 1999 neben den anderen Korrekturen, die nach RuchbarWerden des Skandals am Rechenschaftsbericht vorgenommen worden seien, auch diese vorgenommen und der Bericht wäre korrekt gewesen. Jurist Rüdiger Zuck argumentierte, dass die Bundespartei keine Kenntnis der hessischen Schiebereien gehabt habe und haben konnte. In bestem Wissen und Gewissen, so Merkel, sei der Bericht bis zum 30. Dezember 99 erstellt worden, auch Thierse habe eingeräumt, dass die korrigierte Fassung unbedenklich sei.Das Thema "Rückzahlung der CDU" im Internet: www.meinberlin.de

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