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Politik: Wie wird festgestellt, welches Bundesland arm oder reich ist?

Zum dritten Mal entscheidet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute über die Verteilung des Geldes unter den Bundesländern. Bereits 1986 und 1992 war der Länderfinanzausgleich ein Zankapfel.

Zum dritten Mal entscheidet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute über die Verteilung des Geldes unter den Bundesländern. Bereits 1986 und 1992 war der Länderfinanzausgleich ein Zankapfel. Damals riefen die armen Nehmerländer Karlsruhe an. Jetzt ergeht das Urteil auf die Klage der reichen Geberländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen hin.

Das Prinzip ist einfach: Die reicheren Bundesländern müssen den ärmeren etwas abgeben. Im Grundgesetz heißt es dazu: "Durch Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird." Was aber ein "angemessener Ausgleich ist", darüber wird stets aufs Neue gestritten.

Wie wird überhaupt festgestellt, ob ein Bundesland ärmer oder reicher ist als ein anderes? Zunächst werden dazu die Einnahmen des jeweiligen Bundeslandes auf die Einwohner umgerechnet, wobei die Gemeindesteuern allerdings nur zur Hälfte einbezogen werden. Ein Bundesland, das mit seinen Pro-Kopf-Einnahmen über dem Durchschnitt liegt, ist ausgleichspflichtig, wer darunter liegt, erhält Zuschüsse (horizontaler Finanzausgleich).

Nach dem Länderfinanzausgleich kann der Bund, auch das steht im Grundgesetz, leistungsschwachen Ländern weitere Zuweisungen gewähren (vertikaler Finanzausgleich). Diese so genannten Bundesergänzungszuweisungen fließen gegenwärtig vor allem den fünf neuen Ländern zu. Die Grundsätze sind im Prinzip nicht umstritten, allerdings die weiteren Details. Denn es gibt Bundesländer mit wirtschaftlichen Besonderheiten, wie die Stadtstaaten, die kein Umland haben. Als Metropolen haben sie - ebenso wie Frankfurt, München oder Stuttgart - relativ hohe Steuereinnahmen. Da es ihnen am ärmeren Umland fehlt, gleichen sich die Pro-Kopf-Einnahmen aber nicht aus. Würden sie behandelt wie Flächenländer wären sie wegen ihrer hohen Einnahmen ausgleichspflichtig, wobei sie wegen ihrer Infrastruktur aber gleichzeitig höhere Pro-Kopf-Ausgaben haben. Die Einwohner der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werden deshalb stärker gewichtet, das nennt man Einwohnerveredelung.

Weiter können Bremen und Hamburg Sonderlasten für ihre Seehäfen geltend machen. Diese Kosten werden vorab von den Einnahmen abgezogen. Das BVerfG hat sowohl die Einwohnerveredelung bei den Stadtstaaten als auch die Berücksichtigung der Seehafenlasten in seinen beiden früheren Urteilen gebilligt.

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