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Brandenburg: Schönefeld schluckt die Knoblauchkröte nicht

Im nun vorliegenden Urteil zum Großflughafen geht es auch um den Tierschutz Die Richter sehen keine existenzielle Gefahr für Amphibien, Vögel und Käfer

Der Moorfrosch und die Knoblauchkröte, der Wachtelkönig und die Rohrdommel können sich nicht beschweren. Ihrem Schicksal hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Großflughafen Schönefeld ein eigenes, 15 Seiten starkes Kapitel gewidmet. Man lernt daraus, dass es auf die Absicht ankommt. Das Töten oder Fangen der geschützten Tiere, die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, das Stören der Brut- und Aufzuchtszeit ist streng verboten, wenn es absichtlich erfolgt.

Zur Illustration ihrer Argumente ziehen die Leipziger Richter die Probleme der Meeresschildkröten auf der griechischen Insel Zakynthos heran, deren Strände und Buchten absolute Schutzzone sind, aber dennoch von Mopeds und Booten befahren werden. Hier habe der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben, weil die Störung der Schildkröten zwar nicht zielgerichtet, aber absichtlich geschah. Den Flughafenplanern in Schönefeld unterstellt das Bundesverwaltungsgericht die böse Absicht nicht, denn die Beeinträchtigung der seltenen Amphibien, Vögel und Käfer sei eine „unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns“. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls seien gewichtiger als der Naturschutz. Zumal dann, wenn „die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.

Die geschützten Kröten und Frösche wurden, wie berichtet, vorsorglich umgesetzt. Die Naturschützer in Brandenburg waren trotzdem der Meinung, dass die Behörden rechtswidrig handelten. Nein, sagt das Gericht. Der Flughafenausbau erfülle das Gemeinwohlerfordernis und der Standort Sperenberg wäre „schon aus naturschutzfachlicher Sicht“ keine schonende Alternative gewesen. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die Neuanlage und Sanierung von Kleingewässern gewährleiste den Erhalt der geschützten Tierarten. „Das Schutzregime stellt nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Exemplars oder jedes vorhandenen Reviers ab“.

Zu deutsch: Es geht um den Moorfrosch als „lebensfähige Population“, nicht als Individuum. Ansonsten wäre jedes Großvorhaben, „bei dem sich negative Einwirkungen schlechterdings nicht verhindern lassen“, aus artenschutzrechtlichen Gründen von vornherein zum Scheitern verurteilt, heißt es im Urteil. Auch seien die Kläger den Beweis schuldig geblieben, dass Wachtelkönig, Bekassine, Rohrdommel und andere seltene Vögel in Schönefeld existenziell bedroht seien, weil eine Ansiedlung an anderer Stelle daran scheitere, dass die neuen Lebensräume bereits anderweitig besetzt sind.

Ulrich Zwatka-Gerlach

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