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Sport: Arbeitsverbote für Nicht-EU-Sportler: Auch für Schweizer, Isländer und Polen gilt der Beschluss

Die Neuregelung des Umgangs mit Berufssportlern-und sportlerinnen und Trainern/Trainerinnen befindet sich derzeit in einem Abstimmungsverfahren der Bundesländer. Die Verordnung kann im Mai von der Konferenz der Innenminister oder aber in einem schriftlichen Umlaufverfahren noch bis Ende Januar beschlossen werden und bedarf nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

Die Neuregelung des Umgangs mit Berufssportlern-und sportlerinnen und Trainern/Trainerinnen befindet sich derzeit in einem Abstimmungsverfahren der Bundesländer. Die Verordnung kann im Mai von der Konferenz der Innenminister oder aber in einem schriftlichen Umlaufverfahren noch bis Ende Januar beschlossen werden und bedarf nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Denkbar ist jedoch, dass die Reaktionen darauf eines Tages zu Änderungen der gesetzlichen Aufenthaltgenehmigung/Arbeitserlaubnis-Verordnung (AAV) führen.

Auf die Tagesordnung gesetzt wurden die neuen Bestimmungen auf Anregung der Ausländer-und Sportreferenten bei der Innenminister-Konferenz im Mai 2000. Die Sportminister-Konferenz der Bundesländer im Oktober in Potsdam billigte ohne Gegenstimme mit Enthaltungen den Entwurf. Die sportpolitisch begründete Präzisierung der Ausnahmeregelung bedarf nun der Zustimmung der Länder-Innenminister. Sie soll derzeit strikt für Bürger und Bürgerinnen aus Nicht-EU-Staaten gelten. Also auch für Sportler/Sportlerinnen und Trainer/Trainerinnen aus EU-Beitrittskandidaten (assoziierte EU-Länder) wie Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Bulgarien, Malta und Rumänien oder Nicht-EU-Mitgliedern wie Norwegen und die Schweiz.

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