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Sport: Der Fall Baumann: "Die Strafen sind unverhältnismäßig"

Claas-Hinrich Germelmann (60) ist Honorarprofessor für Arbeitsrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin. Der Welt-Leichtathletik-Verband IAAF hat sieben Läufer gesperrt, die mit dem ebenfalls gesperrten Dieter Baumann gelaufen sind.

Claas-Hinrich Germelmann (60) ist Honorarprofessor für Arbeitsrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin.

Der Welt-Leichtathletik-Verband IAAF hat sieben Läufer gesperrt, die mit dem ebenfalls gesperrten Dieter Baumann gelaufen sind. Am Wochenende droht die nächste Welle von Sperren. Kennen Sie ein demokratisches Land, in dem so eine Art Sippenhaft rechtsstaatlich möglich wäre?

Nein. Die Sperre beschränkt die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten. Das geht aber nur, wenn es dafür entsprechende Gesetze gibt.

Hintergrund: Die Chronologie des Falls Dieter Baumann Die Erklärung von DLV-Päsident Helmut Digel im Wortlaut

Wie sieht das in Deutschland aus?

Hier gilt wie in anderen Ländern: Ohne ein Verschulden kann kein Bürger sanktioniert werden. Mir scheint sehr zweifelhaft, dass im Sport etwas anderes gilt. Denn auch das Sportrecht muss sich an den Grundsätzen des Rechtsstaats orientieren. Deshalb dürfte eine solch harte Strafe auch nicht verhängt werden.

Die meisten der betroffenen Läufer waren allerdings vorher gewarnt worden, sie hätten ja nicht starten müssen.

Mag sein, aber die Teilnahme ist ein geringfügiges Verschulden, das muss man berücksichtigen. Und im Übrigen hat Baumann von einem ordentlichen Gericht das Startrecht erhalten. Das staatliche Recht steht immer noch über dem Verbandsrecht.

Dann sind die IAAF-Sanktionen, rechtsstaatlich gesehen, also illegal?

So würde ich das nicht sagen. Aber sie sind unverhältnismäßig. Sie stellen einen zu starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Läufer dar. Besonders wenn man bedenkt, dass gerade bei Profisportlern nicht bloß in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch in das Recht der Berufsfreiheit eingegriffen wird.

Grundsätzlich: Ist ein Läufer, der von einem deutschen Gericht eine Starterlaubnis erhält, rechtsstaatlich abgesichert? Oder greift letztlich doch das Verbandsrecht?

Das Problem in solchen Fällen ist das Verhältnis des nationalen Gerichts zum internationalen Verband. Es kann sein, dass ich vor einem deutschen Gericht Recht bekomme, damit kann ich aber noch nicht den internationalen Verband zwingen, diese Entscheidung anzuerkennen. Die Durchsetzung der Entscheidung im Ausland ist sehr schwierig.

Was soll nun ein Sportler tun, der vor der Frage steht: Soll ich in einem Rennen starten, an dem auch ein gesperrter Sportler teilnimmt?

Einen rechtlich fundierten Rat kann man ihm kaum geben. Er hat eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder er verzichtet auf seinen Start, um Problemen mit dem Weltverband aus dem Weg zu gehen. Oder er überredet den gesperrten Läufer, dass dieser nicht startet.

Muss man einem Veranstalter zugunsten seines eigenen Wettbewerbs empfehlen, einen gesperrten Läufer zu einem Startverzicht zu überreden?

Das müssen eigentlich die Läufer selber entscheiden. Das ist eine Frage des kameradschaftlichen Denkens. Wie viel Rücksicht nehme ich? Stufe ich meine Interessen höher ein als die der Konkurrenten? Der Veranstalter hat damit nur in zweiter Linie zu tun.

Dieter Baumann ist Berufsläufer. Gilt in seinem Fall auch das deutsche Arbeitsrecht weniger als die Verbandsgerichtsbarkeit?

Das deutsche Arbeitsrecht kann im Ausland nur höchst kompliziert durchgesetzt werden. Möglicherweise könnte aber ein Gericht in einem anderen Land angerufen werden, damit zum Beispiel Baumann sein Recht durchsetzen kann.

Also ein Gericht in Monaco, dem Sitz des Leichtathletik-Weltverbands.

Möglicherweise könnte dort eine Lösung gefunden werden. Aber das Hauptproblem bleibt trotzdem: Wie lässt sich eine Gerichtsentscheidung gegenüber dem internationalen Verband durchsetzen?

Wenn aber die kollektiven Sperren auch international rechtsstaatlich unverhältnismäßig oder gar illegal sind: Kann sich dann noch die IAAF hinter dem Argument verschanzen, ein Urteil gegen solche Sanktionen sei eine nationale Angelegenheit, die den Weltverband nicht berühre?

Der internationale Verband hat ja irgendwann mal eine Satzung erhalten. Und die haben die Mitgliedsverbände abgesegnet. Insofern ist durchaus eine Rechtsgrundlage für solche Sanktionen vorhanden. Die Frage ist nur: Inwieweit können staatliche Gerichte diese Satzung überprüfen und notfalls Urteile durchsetzen. Und hier sind enge Grenzen gezogen.

Der Welt-Leichtathletik-Verband IAAF hat sieben L&

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