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Doping-Studie: Gericht verweigert Journalist Akteneinsicht

Die komplette Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ bleibt unter Verschluss. Ein Journalist hatte Akteneinsicht beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte ab: „Der presserechtliche Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf eine Akteneinsicht.“

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Journalisten die Einsicht in die brisante Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ verwehrt. „Der presserechtliche Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf eine Akteneinsicht“, hieß es in einer am Donnerstag veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts.

Die Doping-Studie hatte für viel Aufsehen gesorgt. Sie soll belegen, dass es in der Bundesrepublik systematisches Doping sowie eine gezielte und durch Steuergeld finanzierte Doping-Forschung gegeben habe. Am Montag hatte der Sportausschuss des Bundestages über den 117-seitigen Abschlussbericht der Studie debattiert.

Der Journalist hatte laut dem Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, um vollständige Akteneinsicht erhalten. Sein Ziel sei es gewesen, die komplette 804 Seiten umfassende Studie, die vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) in Auftrag geben wurde, sowie alle Vorentwürfe oder Vorgängerstudien zu begutachten.

Zwei Forschergruppen der Berliner Humboldt-Universität und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hatten über vier Jahre lang Doping in Westdeutschland untersucht. Nach Abschluss der Arbeit hatte das BISp nur eine gekürzte Version der Studie veröffentlicht.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete die Ablehnung des Antrages damit, dass der journalistische Auskunftsanspruchs allein eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse umfasse. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

„Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei allein auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Informationszugang gerichtet“, hieß es in der Mmitteilung des Gerichts weiter. „Selbst wenn das Begehren des Antragstellers dahingehend verstanden werde, dass es ihm sinngemäß um die Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der ca. 800 Seiten umfassenden Studie und etwaigen Vorentwürfen gehe, könne die Auskunft nicht ausschließlich durch eine Akteneinsicht bzw. die Zurverfügungstellung von Kopien gewährt werden.“ (dpa)

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