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Sportwetten: Karlsruhe kippt staatliches Monopol

Das Bundesverfassungsgericht hält das staatliche Monopol auf Oddset-Sportwetten "in seiner derzeitigen Ausgestaltung" für verfassungswidrig. Bis 2007 müsse eine Neuregelung geschaffen werden, mit der die Spielsucht effektiv bekämpft werden kann.

Karlsruhe - Das staatliche Monopol auf Oddset-Sportwetten bleibt grundsätzlich zulässig, ist aber an strenge Vorgaben zum Kampf gegen die Spielsucht geknüpft. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. In seiner «derzeitigen Ausgestaltung» sei das Wettmonopol damit verfassungswidrig, weil eine effektive Bekämpfung von Spielsucht dadurch nicht sichergestellt werde. Die Länder oder der Bund müssen bis zum 31. Dezember 2007 eine Neuregelung erlassen. Möglich ist aus Sicht des Karlsruher Gerichts entweder ein deutlich zurückhaltenderes staatliches Oddset-Angebot oder die Zulassung privater Unternehmen.

Hoffnungen der Wettbranche auf eine Liberalisierung der Sportwetten haben sich mit dem Urteil vorerst zerschlagen. Der Deutsche Sportbund begrüßte am Dienstag die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Mit seinem Spruch gab der Erste Senat einer Münchner Buchmacherin teilweise Recht, die ebenfalls Sportwetten mit festen Gewinnquoten anbieten wollte. Oddset, das von der bayerischen Lotterieverwaltung federführend für die Bundesländer betrieben wird, bleibt jedenfalls bis zum Ende der Übergangsfrist bestehen.

Der staatliche Wettanbieter müsse aber «unverzüglich» jede Werbung unterlassen, die über eine sachliche Information hinausgeht, sowie aktiv über die Gefahren des Wettens aufklären, mahnte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. (Az: 1 BvR 1054/01 vom 28. März 2006)

Karlsruhe: Monopol derzeit nicht gerechtfertigt

Nach den Worten des Gerichts darf der Staat sich grundsätzlich die Veranstaltung von Sportwetten in Eigenregie vorbehalten - allerdings nur, wenn er damit konsequent die Suchtgefahren bekämpft. Diesen Voraussetzungen entspreche das staatliche Oddset derzeit nicht. Durch breit angelegte Werbung und ein großes Vertriebsnetz werde Oddset als harmlose Freizeitbeschäftigung angepriesen. Außerdem fehlten aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die bloße Absicht, Geld in die Staatskasse fließen zu lassen, ein Monopol nicht rechtfertigt.

Wollen die Länder weiter Oddset anbieten, müssen sie restriktive Regeln erlassen; denkbar ist aber dem Urteil zufolge auch eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Das Gericht erwähnte beispielsweise die Möglichkeit, Vorkehrungen für eine Selbstsperre Spielsüchtiger zu schaffen. «Bedenklich» wegen der Gefahren für den Jugendschutz seien zudem Wettangebote via Internet oder Handy. Auch die Verknüpfung von Wetten mit Live-Übertragungen im Fernsehen würde aus Karlsruher Sicht der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen.

Die aktuellen Maßnahmen zur Suchtprävention, die sich auf Kurzinfos und Faltblätter beschränken, hält das Gericht für unzureichend. Außerdem mahnte Karlsruhe eine «geeignete Kontrollinstanz» für Oddset an; derzeit ist der Finanzminister zuständig, dem die Einnahmen zufließen.

Bayern-Lotto bietet seit 1999 Oddsetwetten an und hat dabei im vergangenen Jahr rund 430 Millionen Euro umgesetzt. Daneben sind - trotz des Monopols - einige private Veranstalter wie betandwin zugelassen, die sich noch vor der Wiedervereinigung Lizenzen nach DDR-Recht sichern konnten. Ob diese ihre Wetten bundesweit anbieten dürfen, wird derzeit von Verwaltungsgerichten überprüft. (tso/dpa)

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