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Sport: Unschuld muss bewiesen werden

Sportrecht hat eigene Gesetze – ob die für Ullrich nun noch gelten, ist strittig

Berlin - Was wäre, wenn Jan Ullrich unschuldig ist? Die Beweise sind zwar schwerwiegend: Spanische Ermittler haben Blutbeutel gefunden, der Name Ullrich taucht als „Jan“ oder „Rudys Sohn“ auf zahlreichen Listen auf. Es gibt detaillierte Dopingpläne, die die Ermittler mit dem zurückgetretenen Radprofi in Verbindung bringen. Doch der sichere Beweis ist noch nicht erbracht. Die Karriere des Jan Ullrich aber ist zerstört. Bei der Tour de France durfte er im vergangenen Jahr nicht mehr starten, sein Arbeitgeber, das Team T-Mobile, hat ihm gekündigt – die Staatsanwaltschaft Bonn ermittelt wegen Betrugs gegen den Radprofi. Gilt die Unschuldsvermutung für Sportler nicht?

In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten – das ist ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt es bei Jan Ullrich genauso wie bei anderen Beschuldigten. Erst wenn ein Gericht zweifelsfrei zu der Überzeugung käme, dass Ullrich einen Betrug begangen hat, dürfte es ihn verurteilen. Für das Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft Bonn eingeleitet hat, reicht dagegen ein Anfangsverdacht aus. „Ein solcher Anfangsverdacht liegt im Fall Ullrich auf der Hand“, sagt der auf Sportrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Lehner. Erhärtet sich der Verdacht, kann die Staatsanwaltschaft Maßnahmen von der Hausdurchsuchung bis zur Untersuchungshaft ergreifen. Trotzdem gilt der Beschuldigte nach wie vor als unschuldig.

Anders verhält es sich im Sportrecht. Hier gilt eine Beweislastumkehr. Das heißt, nicht das Gericht muss beweisen, dass der Betreffende schuldig ist, sondern der Verdächtige muss unter bestimmten Umständen beweisen, dass er unschuldig ist. Vergleichbares gibt es im Zivilrecht. Wer etwa ein fehlerhaftes Produkt zurückgeben will, muss nicht beweisen, dass der Hersteller den Fehler verursacht hat. Er muss lediglich beweisen, dass der Fehler beim Kauf vorlag.

Einen Anknüpfungspunkt braucht es jedoch auch bei der Sportgerichtsverurteilung. „Sonst könnte man jeden beliebigen Sportler herauspicken, und der müsste beweisen, dass er unschuldig ist“, sagt Lehner. „Das geht natürlich nicht.“ Üblicherweise liefert eine positive Dopingprobe diesen Anknüpfungspunkt, doch gerade die fehlt im Fall Ullrich.

Ob die vorhandenen Indizien für eine Beweislastumkehr ausreichen, ist aber fraglich. „Das ist eine schwierige Wertungsfrage“, sagt Lehner. „Dabei kann man zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen kommen.“ Darüber hinaus ist unklar, ob Jan Ullrich überhaupt noch unter die Sportgerichtsbarkeit fällt. Denn diese gilt verbandsintern, richtet sich also ausschließlich an die Mitglieder. Mit seinem Rücktritt vom Radsport wird Jan Ullrich aber auch den Schweizer Radsportverband, für den er startete, verlassen.

Die Erklärung von Ullrich im Wortlaut: www.tagesspiegel.de/sport

Steffen Hudemann

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