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Brandenburg: Aus Alt mach Neu

Für 50 000 Unternehmen werden jährlich Nachfolger gesucht. Doch viele Seniorchefs kümmern sich zu spät darum und verpassen wichtige Weichenstellungen

Als Heinrich von Pierer vor einigen Tagen seinen Nachfolger für den Chefsessel bei Siemens vorstellte, wurde seine Umsicht für diese Nachfolgeregelung allseits gelobt. Der 63-Jährige gibt die Verantwortung an den knapp 20 Jahre jüngeren Klaus Kleinfeld weiter – ein Zeitplan fast wie aus dem Lehrbuch. Vor einer ähnlichen Situation stehen in Deutschland jährlich rund 50 000 Inhaber von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Doch stehen sie dabei nicht selten vor einer ungleich größeren Herausforderung. Denn sie müssen nicht nur die geeignete Person finden, sondern auch darauf achten, alle rechtlichen Weichen für diesen Schritt richtig zu stellen.

Gerade, wenn ein Unternehmen in der Familie an die nächste Generation übergeben wird, ist eine rechtzeitige und umfassende Planung nötig. Die Überlebensfähigkeit der Firma hängt nicht selten von der richtigen Nutzung des Gesellschaftsrechts, des Erbrechts und des Steuerrechts ab. Doch viele Experten sehen mit Schrecken, dass in Deutschland nur wenige Erblasser ein Testament errichtet haben. Die meisten vertrauen auf die gesetzliche Erbfolge. Und gerade, wenn es um den Fortbestand eines Unternehmens geht, können daraus Existenz bedrohende Situationen entstehen. Allein Erbteile, die in bar ausgezahlt werden müssen, können ein Unternehmen ruinieren. Dabei könnten die Früchte jahrzehntelanger Arbeit mit einigen umsichtigen Maßnahmen in sicheres Fahrwasser gelotst werden.

Die umfassendsten Gestaltungsmöglichkeiten für die Regelung der Unternehmensnachfolge bestehen dann, wenn der Unternehmer bereits mehrere Jahre vor dem geplanten Ausscheiden handelt. Juristen sprechen hier plastisch von einer vorweggenommenen Erbfolge: Sie bietet der Ehefrau und den Kindern zunächst die Möglichkeit einer mehrfachen Nutzung der gesetzlichen Freibeträge der Erbschaftsteuer. Nach den Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts können nämlich die den Erben zustehenden Steuerfreibeträge im Zehn-Jahres-Zyklus jeweils neu genutzt werden. Dies gilt gleichermaßen für Schenkungen zu Lebzeiten und für den Erbfall. Derzeit betragen die Steuerfreibeträge für den Ehegatten 307 000 Euro und für die Kinder jeweils 205 000 Euro. Die Verteilung der Vermögensübertragung auf mehrere Dekaden mindert überdies die Progression des Erbschaftsteuertarifs – und damit die Steuerbelastung im Erbfall. Darüber hinaus wird der Erblasser durch die vorweggenommene Erbfolge in die Lage versetzt, seine Nachfolgeplanung nachträglich zu korrigieren, etwa dadurch, dass in die jeweiligen Schenkungsverträge Widerrufs- oder Rückfallklauseln aufgenommen werden.

Erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen sollten bei der Nachfolgeplanung auch inhaltlich abgestimmt werden. Handelt es sich bei dem Erblasser zum Beispiel um den Gründer und jetzigen Mitgesellschafter eines Unternehmens in der Form einer GmbH & Co. KG, wäre es ihm unmöglich, seinen Gesellschaftsanteil an seine Kinder zu vererben, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Anteil eines Gesellschafters nach seinem Tod den überlebenden Gesellschaftern zufällt. Wenn die Tochter oder der Sohn bisher noch nicht zum Gesellschafterkreis gehörten, ist ihnen hierdurch nach dem Tod des Firmenchefs der Zugang zum Gesellschafterkreis verschlossen.

Besonderheiten bestehen bei einem Einzelunternehmen. Es kann nicht einfach auf einen Nachfolger übertragen werden. Vielmehr setzt sich das Unternehmen aus einer Vielzahl einzelner Wirtschaftsgüter zusammen, aus Betriebsgrundstücken, Warenbestand, Maschinenpark, Kundendatei zum Beispiel. Diese müssen jeweils einzeln auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Deshalb ist es hier vorzuziehen, das Unternehmen rechtzeitig vor dem Erbfall in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Den Gegenstand der Übertragung bildet dann allein der Anteil des Erblassers an der jeweiligen Gesellschaft, und der kann im Testament ohne Schwierigkeiten bezeichnet werden.

Soweit das Unternehmen nur von einem von mehreren Kindern fortgeführt werden soll, ist zu beachten, dass den anderen Kindern und der Ehefrau Ausgleichsansprüche entstehen. Zumindest stehen ihnen ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zu. Der Ausgleich dieser mitunter sehr hohen Zahlungsansprüche kann den Unternehmensnachfolger vor beträchtliche Probleme stellen. Wenn plötzlich ein Viertel oder gar ein Drittel des Unternehmenswertes ausgezahlt werden muss, ist schnell auch das „gesündeste“ Unternehmen überfordert. Um ein solches „Ausbluten“ zu vermeiden, kann der designierte Nachfolger rechtzeitig in den Kreis der Gesellschafter aufgenommen werden. Zusätzlich können im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen getroffen werden, durch die der Gesellschaftsanteil außerhalb des Erbrechts und ohne Abfindungszahlung übertragen wird.

Bei allen erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Überlebensfähigkeit seines Unternehmens muss der Erblasser aber auch an die Versorgung seiner nächsten Angehörigen denken. Dabei muss er analysieren, welche Vermögenswerte dem Ehepartner zuzuordnen sind. Meist sind das sämtliche Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Ehe gemeinsam genutzt wurden, wie zum Beispiel das private Haus, der Hausrat einschließlich Bildern und Antiquitäten. Aber auch eine ausreichende finanzielle Versorgung für die Zukunft gehört in diese Überlegungen. Eine etwaige Versorgungslücke lässt sich beispielsweise durch die Festlegung monatlicher Rentenzahlungen schließen, die die Unternehmenserben an die Witwe leisten müssen.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn zum Nachlass Betriebsvermögen im Ausland gehört. Hier kann es für die Erben wegen der Anwendung ausländischen Erbrechts zu bösen Überraschungen kommen; vor allem, wenn zum Nachlass Anteile an ausländischen Gesellschaften oder ein Betriebsgrundstück im Ausland gehören. Eine Nachlassspaltung, das heißt die Anwendung sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts auf die Abwicklung des Erbfalls, kann man jedoch in vielen Fällen vermeiden: Vor Eintritt des Erbfalls sollte man dafür sorgen, dass das ausländische Vermögen nicht dem Erblasser in eigener Person zusteht, sondern einer deutschen Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der der Erblasser beteiligt ist. Bei einer solchen Konstruktion fiele in den Nachlass allein der Gesellschaftsanteil an der deutschen Gesellschaft, auf die regelmäßig deutsches Erbrecht Anwendung findet.

Der Autor ist promovierter Rechtsanwalt in Berlin-Mitte, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt internationales und nationales Erb- und Gesellschaftsrecht. Im Internet: www.anwaltskanzlei-rodegra.de

Jürgen Rodegra

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