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Brandenburg: Geheimnisverrat

Geheimnisverrat ist ein Straftatbestand. Denn Amtsträger sind verpflichtet, Dienstgeheimnisse zu wahren.

Geheimnisverrat ist ein Straftatbestand. Denn Amtsträger sind verpflichtet, Dienstgeheimnisse zu wahren. Manche Dokumente haben deshalb besondere Geheimhaltungsstufen.

Geregelt ist das Delikt im Paragraphen 353 des Strafgesetzbuches. Wenn ein Amtsträger danach unbefugt ein Geheimnis an Dritte offenbart, kann dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Strafbar ist bereits der Versuch.

Allerdings handelt es sich um ein so genanntes Antragsdelikt . Das heißt, die Staatsanwaltschaft ermittelt nicht von sich aus, nicht von Amts wegen, sondern „nur mit Ermächtigung“ der betroffenen Behörden. Das kann der Präsident des Landtages sein oder auch die Landesregierung. thm

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