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Brandenburg: "Hetzjagd-Prozess": Justiz straft Taten, nicht Gesinnung

Ein Mensch ist in Guben 1999 nach einer Verfolgungsjagd verblutet. Die Verfolger erreichten ihn nicht, deshalb hieß die Anklage nur "fahrlässige Tötung".

Ein Mensch ist in Guben 1999 nach einer Verfolgungsjagd verblutet. Die Verfolger erreichten ihn nicht, deshalb hieß die Anklage nur "fahrlässige Tötung". Aber kann man den rechtsradikalen Gesinnungen und den rechtsradikalen Gewalttaten in Deutschland mit einem Strafprozess gerecht werden, der sich mit "Fahrlässigkeit" befasst? Nein, das kann man nicht. Denn es kann nur ein Urteil herauskommen wie bei einem besonders primitiven, einem besonders bösartigen Verkehrssünder. Genau das ist jetzt geschehen. Drei und zwei Jahre Jugendstrafe sind für fahrlässige Tötung viel, sie liegen im oberen Rahmen. Außer bei Mord oder schwerem Totschlag kann ein Jugendlicher in Deutschland grundsätzlich zu nicht mehr als fünf Jahren verurteilt werden. Deshalb waren die allgemeinen Erwartungen an den Prozess in Cottbus viel zu hoch gespannt, wenn sie auf drakonische Strafen setzten.

Es hat in Guben eine Hetzjagd auf einen Ausländer gegeben. Aber die Justiz kann nicht eine üble Gesinnung als solche bestrafen. Sie ist nur für die schuldhaften Folgen zuständig. Das war der tödliche Unfall eines panisch flüchtenden Menschen. Die Justiz ist immer überfordert, wenn sie Gesinnungen bekämpfen soll oder gesellschaftliche Skandale oder psychopathische Täter. Das hat sie alles bei den Prozessen gegen den Linksradikalismus in Deutschland schon durchgemacht und sie hat ihre Probleme damit gehabt, zwischen der Gesinnung der RAF und deren Morden genau zu unterscheiden.

In Guben ging es aber nicht um Mord, "nur" um fahrlässige Tötung - nach einer vielleicht mörderisch gemeinten Verfolgungsjagd. Doch das Gericht kann nicht darüber richten, was die Täter womöglich mit dem Opfer angestellt hätten. Es gibt keine strafrechtliche Schuld im spekulativen Bereich, nur moralische Lasten. Wenn die Täter reumütig wären, müssten sie reuig sein nicht nur wegen des Blutes, das geflossen ist. Sie müssten auch reuig sein über das, was vielleicht passiert wäre, wenn sie den Verfolgten eingeholt hätten.

Nur, sie sind überwiegend nicht reuig. Das reiht sich ein in das Bild eines desillusionierenden Prozesses. Die Tat kann juristisch nur wie ein tödlicher Verkehrsunfall behandelt werden, angereichert mit den Paragraphen über Nötigung und Volksverhetzung. Die Angeklagten wirken desinteressiert oder unbelehrbar. Die Verteidiger sind überwiegend auf Konflikt und Freispruch aus. Sie schleppen den Prozess über 17 Monate hin. Das ist alles nicht neu. Der Baader-Meinhof-Prozess hat zwei Jahre gedauert. Die RAF-Verteidiger machten sich teilweise mit den Angeklagten gemein, "Agitation" warf man ihnen vor.

Man kann Verteidiger daran nicht hindern. Es ist blauäugig, der Justiz vorzuwerfen, dass sie nicht zügiger urteilt. Zwar könnte man das Beweisantragsrecht der Verteidigung beschränken, was vielen Strafjuristen willkommen wäre. Aber die Justiz ist gut beraten, wenn sie nicht ausgerechnet wegen dumpfer Gesinnungstäter den Rechtsstaat beschneidet und sich dem Verdacht aussetzt, sie wolle um der guten Sache willen einen kurzen Prozess.

Die Verhandlung in Cottbus ist also kein fruchtbarer Schritt bei der Bekämpfung des Rechtsradikalismus in Deutschland. Das Gericht hat die Strafmöglichkeiten ausgeschöpft. Mehr war nicht möglich. Dazu braucht es auch keine "Hass"-Delikte wie in USA. Schon jetzt sieht das Strafgesetzbuch vor, bei jeder Strafzumessung "die Beweggründe und die Ziele des Täters", die "Gesinnung, die aus der Tat spricht" oder das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen - alles wie für die Täter von Guben und anderswo formuliert. Umgekehrt sieht die Strafjustiz aber nicht vor, die Gefängnisse blindlings mit rechtsgerichteten Jugendlichen zu füllen. Es klingt fast ketzerisch, aber auch für junge Rechtsextremisten gilt der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes fort.

Ob also drei Jahre Strafe oder zwei oder Bewährungsstrafe - Guben kann nicht vor Gericht in Cottbus bewältigt werden. Nur in Guben selbst. Die Eltern und die Nachbarn der Jugendlichen, die jetzt teilweise ins Gefängnis gehen sollen, sind gleichfalls "fahrlässig" gewesen - wenn nicht Schlimmeres. Das kann kein Gericht reparieren.

Hans Toeppen

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