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Brandenburg: Koalitionsstreit per Schriftverkehr

Platzeck rügt Schönbohm für einen Brief an den Kanzler

Potsdam. Wenige Monate vor der Landtagswahl haben sich Matthias Platzeck und Jörg Schönbohm, die Spitzen der großen Koalition in Brandenburg, nicht mehr viel zu sagen. Und wenn, dann verkehrt man schriftlich miteinander. Jüngstes Beispiel für das angespannte Verhältnis ist eine schriftliche Rüge von Ministerpräsident Platzeck (SPD) für einen Brief seines Innenministers Schönbohm (CDU) an Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD).

„Ihr unabgestimmtes Vorgehen ist nicht zu billigen“, heißt es in Platzecks Schreiben an Schönbohm. Platzeck verweist darin auf die Geschäftsordnung der Landesregierung, nach der der Geschäftsverkehr mit dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler und dem Bundesratspräsidenten dem Ministerpräsidenten vorbehalten sei. In der SPD-Fraktion hieß es dazu: „Es ist nicht hinnehmbar, dass Schönbohm immer wieder aus der Koalitionslinie ausschert.“

Anlass des öffentlich angekündigten Schönbohm-Briefs an Schröder war die Absage einer Reise des Kanzlers durch ostdeutsche Problemregionen, die auch in die Uckermark führen sollte. Nach einem eigenen Besuch dort berichtete Schönbohm dem Kanzler von den „dringendsten Problemen“ des an hoher Arbeitslosigkeit und Abwanderung leidenden Landstrichs. So stehe die Uckermark „mit großer Sorge und Ratlosigkeit“ vor der Frage, wie sich die geplante Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe („Hartz IV“) auswirken werde, so der CDU-Innenminister. Angesichts von 12000 Langzeitarbeitslosen und insgesamt 17000 von der Reform Betroffenen bestehe die Gefahr, dass „viele Menschen vor dem finanziellen Nichts stehen“. Eine weitere Sorge sei die Zukunft der Regionalförderung.

Den Vorwurf Platzecks, Schönbohm habe mit dem Brief gegen die Geschäftsordnung der Landesregierung verstoßen, hat der CDU-Innenminister zurückgewiesen. Er verweist – wiederum schriftlich – darauf, dass der Geschäftsverkehr mit Repräsentanten des Bundes laut Geschäftsordnung „in der Regel“ dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist – also Ausnahmen zulässig seien. „Eine solche Ausnahme war im vorliegenden Fall gegeben“, argumentiert Schönbohm. Schließlich sei es um „überragend wichtige Dinge wie den Zustand der Entwicklung der schwierigen Regionen in den neuen Bundesländern gegangen“. Zudem sollte man, so Schönbohm, die wirtschaftlichen Probleme dieser strukturschwachen Region „nicht auf einen Geschäftsordnungsvorgang reduzieren“.

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