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Überwachung: Polizei darf weiterhin Handys orten und Kennzeichen erfassen

Die Polizei in Brandenburg darf auch künftig Handys orten und Autokennzeichen im fließenden Verkehr erfassen, beschloss am Dienstag das Kabinett. Die Überwachungs-Methoden sind seit zwei Jahren erlaubt - und umstritten.

Einen Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes, mit dem eine bis Dezember befristete Regelung für diese Eingriffsrechte um drei Jahre verlängert wird, beschloss das Kabinett am Dienstag. Die Ortung von Handys und die automatische Erfassung von Kennzeichen ist unter bestimmten Voraussetzungen seit knapp zwei Jahren erlaubt. Wie ein Sprecher des Innenministeriums sagte, wurden die Handy-Ortung bis Ende 2007 noch gar nicht und die Kennzeichenerfassung dreimal angewandt.

Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) verwies auf gute Praxiserfahrungen der Polizei und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Das Gericht hatte im März die grundsächliche Verfassungskonformität der märkischen Regelungen zur Handyortung und automatischen Kennzeichenerfassung bestätigt. Dennoch sind die Eingriffsrechte der Polizei nicht unumstritten. So gab es innerhalb des Kabinetts auch Widerstand gegen Schönbohm, der die Befristung für die Polizeibefugnisse ursprünglich ganz aufheben wollte.

Grünen-Landeschef: Schwerwiegende Grundrechtseingriffe

Schönbohm betonte, das Polizeigesetz mache die Polizisten handlungsfähig und habe zugleich die Rechte der Bürger zum Maßstab. Mit der weiteren Befristung der Polizeibefugnisse bis 31.Dezember 2011 solle auch das Ende der rechtspolitischen Diskussionen auf Bundes- und EU-Ebene abgewartet werden.

Grünen-Landeschef Axel Vogel hält das Polizeigesetz für überzogen. Die Landesregierung müsse die strittigen Regelungen auslaufen lassen. Die vor zwei Jahren erweiterten Befugnisse der Polizei wie die Kennzeichenerfassung und die Handy-Ortung stellten schwerwiegende Grundrechtseingriffe dar und schössen angesichts der tatsächlichen Sicherheitslage weit über das Ziel hinaus. Die Befugnisse seien mit einer rein präventiven Gefahrenabwehr nicht zu rechtfertigen. (imo/ddp)

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