zum Hauptinhalt

Uwe K.: Entlassener Sexualstraftäter bleibt doch in Verwahrung

Der nach elf Jahren aus der Haft entlassene Sexualstraftäter Uwe K. kommt vorläufig doch nicht auf freien Fuß. Er wurde in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung in Brandenburg an der Havel eingewiesen.

Brandenburg/Havel - Der 42-Jährige sei am Morgen nach einer Untersuchung durch den Amtsarzt eingewiesen worden, sagte Oberbürgermeisterin Dietlind Tiemann (CDU). Die zuständigen Ärzte stellten beim Amtsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Gericht muss nun entscheiden, ob der Mann vorläufig in der Psychiatrie bleibt.

Uwe K. war Ende Januar entlassen worden. Er hatte zwischen 1992 und 1995 in Falkensee neun Mädchen missbraucht und vergewaltigt. Gutachter schätzen ihn als Gefahr für die Gesellschaft ein. Allerdings kommt für den Mann aufgrund einer Gesetzeslücke keine Sicherungsverwahrung in Betracht. Das Bundesjustizministerium will diese Gesetzeslücke schließen. Staatsrechtler halten das jedoch für unmöglich. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) warf der Politik "totales Versagen" vor.

Wegen einer Gesetzeslücke kommt keine Sicherheitsverwahrung in Frage

Grund für die Gesetzeslücke ist eine Regelung im Einigungsvertrag. Demnach darf für Straftaten, die vor dem 1. August 1995 in den neuen Bundesländern begangen wurden, keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. In der DDR war eine Sicherungsverwahrung nicht möglich. Nachträglich darf sie nur angeordnet werden, wenn sich seit der Verurteilung neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Täters ergeben haben.

Das Bundesjustizministerium will die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung nach Angaben eines Sprechers überarbeiten. Dabei würden Regelungen für Fälle vorgezogen, die sich vor 1995 in den neuen Ländern abspielten. Die neuen Regelungen sollten möglichst vor der Sommerpause im Gesetzblatt veröffentlicht werden.

Aus Sicht des Verfassungsrechtlers Hans-Peter Schneider aus Hannover kann die Gesetzeslücke nicht rückwirkend geschlossen werden. Dem stehe das so genannte Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes entgegen. Demnach dürfen keine Gesetze erlassen werden, die Taten unter Strafe stellen, die vor Erlass des Gesetzes bereits begangen wurden.

Schneider sieht nur eine Möglichkeit: "Man müsste die Betroffenen noch mal zwangsweise begutachten lassen." Würde sich dann eine psychische Erkrankung und eine andauernde Gefährlichkeit für die Allgemeinheit herausstellen, könnten sie zwangsweise in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden.

Erst durch ein erneutes Gutachten konnte Uwe K. eingewiesen werden

Unter diesem Aspekt handelte am Montag die Staatsanwaltschaft Potsdam. Sie forderte die Stadt Brandenburg auf, eine Unterbringung des Straftäters in einer psychiatrischen Anstalt zu prüfen. Grundlage ist das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz. Demnach können Menschen eingewiesen werden, sofern von ihnen aufgrund einer Erkrankung eine Gefahr ausgeht.

Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums hätte die Staatsanwaltschaft jedoch auch einen Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung stellen können. Das wies Brandenburgs Generalstaatsanwalt Erardo Rautenberg zurück: "Die Rechtslage ist völlig eindeutig."

Diese Auffassung wurde am Montag in einem anderen Fall vor dem Landgericht Cottbus bestätigt. Die Richter lehnten eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen verurteilten Sexualstraftäter ab. Der 40-Jährige hatte bis Ende 2004 wegen mehrerer Sexualdelikte eine zwölfjährige Haftstraße verbüßt. (tso/ddp)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false