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Altersvorsorge: Die Rente gerechter verteilen

Ab 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Wer noch vom alten Recht profitieren will, muss seinen Scheidungsantrag vorher stellen.

"Bis dass der Tod euch scheidet" – dieser Spruch hat bekanntlich seine Gültigkeit verloren. Jede dritte Ehe in Deutschland geht in die Brüche. Und eine Scheidung kann sich lange hinziehen. Ab dem 1. September 2009 soll es zumindest in einem Punkt besser werden: Dann tritt die Neuregelung des Versorgungsausgleichs in Kraft. Rentenansprüche werden künftig einfacher und gerechter zwischen Eheleuten aufgeteilt. Die Regelung gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Zu den Versorgungsansprüchen zählen unter anderem Anrechte auf gesetzliche Renten, Betriebsrenten, private Renten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis, außerdem Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungen, etwa von Ärzten oder Apothekern. Von dem neuen Recht sollen vor allem die Ehepartner profitieren, die sich hauptsächlich um Kinder und Familie gekümmert haben.„Problematisch war zum einen der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich“, sagt Wolfgang Schmidt, Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Lindemann und Schmidt in Berlin-Steglitz. Er betrifft privatrechtliche Ansprüche wie zum Beispiel Lebensversicherungen, Riester-Renten oder betriebliche Renten. Solche Anrechte können bisher von den Begünstigten erst gefordert werden, wenn beide Ehegatten in Rente sind. „Viele vergessen dann einfach, die Ansprüche geltend zu machen“, weiß der Rechtsanwalt. Andere melden sich bewusst nicht – weil sie mit dem früheren Partner nichts mehr zu tun haben wollen. Damit verzichten sie aber unter Umständen auf viel Geld. Denn gerade in der privaten Altersvorsorge sind in den vergangenen Jahren große Summen angespart worden.

Das zweite Problem: Bisher werden alle Anwartschaften in einen Topf geworfen. Mit Hilfe von Computerprogrammen müssen sie mühsam zusammengerechnet und wieder aufgeteilt werden. „Das ist schon ein ziemlich kompliziertes Verfahren, das auch die Richter besonders belastet“, sagt Wolfgang Schmidt.

Ab September läuft nun beides anders: Jedes Anrecht innerhalb eines Versorgungssystems wird sofort bei der Scheidung geteilt – und zwar grundsätzlich zur Hälfte. So verschiebt man den Anspruch nicht mehr in eine möglicherweise ferne Zukunft. Weiterer Vorteil: Jeder Partner erwirbt eigene Renten- oder Pensionsansprüche und wird Mitglied in dem Versorgungswerk des jeweils anderen. Auch sogenannte Ostanwartschaften nach DDR-Recht oder Ansprüche aus den neuen Bundesländern, die bisher mit Anwartschaften aus der alten Bundesrepublik als nicht vergleichbar galten, können dann in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Das neue Versorgungsausgleichsgesetz besitzt aber noch einen weiteren Vorzug, rühmt Experte Schmidt: „Es ist insgesamt verständlicher abgefasst als viele andere Gesetze, so dass es auch ein Normalbürger verstehen kann.“ Tatsächlich hat sich ein „Redaktionsstab Rechtssprache“ im Bundesjustizministerium bemüht, allzu lange Schachtelsätze und Wortungetüme zu vermeiden.

Auch das Verfahren selbst soll einfacher und schneller ablaufen. Bei einer Ehezeit unter drei Jahren wird es zum Beispiel keinen „Ausgleich von Amts wegen“ mehr geben. Bisher ist das Familiengericht gezwungen, auch bei kurzen Ehen den Versorgungsausgleich zu ermitteln – und das dauert. Wartezeiten von rund neun Monaten bis zum Trennungsurteil sind daher keine Seltenheit. In Zukunft wird es bei einer Ehe unter drei Jahren nur dann einen Versorgungsausgleich geben, wenn einer der Partner dies beantragt. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Geringfügigkeitsgrenze eingebaut: Ein Ausgleich entfällt, wenn sich der Wert der Ansprüche kaum unterscheidet oder in der Höhe gering ausfällt, also bei einem Versorgungskapital von etwa 3000 Euro oder einer monatlichen Rente von 25 Euro.

Auch das sogenannte Rentner- und Beamtenprivileg fällt der neuen Regelung zum Opfer: Bisher müssen geschiedene Rentner oder Pensionäre keine Kürzung ihrer Renten hinnehmen – bis der ehemalige Partner selbst in Rente geht. Bei großen Altersunterschieden konnte es daher passieren, dass ein Ruheständler – meist der männliche Partner – seine Rente viele Jahre lang ohne Kürzungen genießen durfte. Dies wird nun durch das neue Gesetz geändert.

Scheidungswillige sollten nach alledem genau überlegen, wann sie sich an das Familiengericht wenden. Für Anträge, die bis Ende August 2009 gestellt werden, gilt noch das alte Recht. Doch Achtung: Das Scheidungsverfahren sollte möglichst zügig beendet werden. Denn ab 1. September 2010 werden die neuen Regelungen auch in den Fällen angewandt, in denen der Scheidungsantrag zwar vor dem Stichtag gestellt wurde, das Verfahren aber noch in erster Instanz anhängig ist. Eine Ausnahme ist dabei das Rentner- und Beamtenprivileg: Stellen Rentner oder Pensionäre ihren Scheidungsantrag vor dem 1. September 2009, so gilt es ohne zeitliche Begrenzung fort.

Das Gesetz lässt sogar noch eine Hintertür für diejenigen offen, die bereits nach dem alten System abgefunden wurden: Sie können einen Antrag auf Überprüfung stellen, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Beginn ihrer Rente. Ergibt die Berechnung, dass ihnen mehr als fünf Prozent Rente über dem bisherigen Ergebnis zustehen, muss der Versorgungsausgleich geändert werden.

Angelika Friedl

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