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ALTES ODER NEUES RECHT: Der 1. September ist die Grenze

Ob der Zugewinn- und der Versorgungsausgleich nach dem bisherigen oder nach neuem Recht durchgeführt wird, hängt davon ab, wann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht. Dabei gilt grundsätzlich: Scheidungen, die am 1.

Ob der Zugewinn- und der Versorgungsausgleich nach dem bisherigen oder nach neuem Recht durchgeführt wird, hängt davon ab, wann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht. Dabei gilt grundsätzlich: Scheidungen, die am 1. September oder später eingeleitet werden, werden nach dem neuen Recht abgewickelt, Altfälle nach dem alten, heißt es beim Bundesjustizministerium. Allerdings liegen die Tücken im Detail.

RENTENAUSGLEICH

Beim Versorgungsausgleich, bei dem die Rentenansprüche aufgeteilt werden, werden Altfälle zunächst nach altem Recht behandelt. Zieht sich das Verfahren aber in die Länge, gilt ab dem 1. September 2010 auch für Altfälle das neue Recht.

VERMÖGENSAUSGLEICH

Beim Zugewinnausgleich, bei dem es um die Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens geht, muss man unterscheiden: „Das neue Recht gilt für alle Verfahren, die am 1. September anhängig sind“, sagt ein Sprecher des Ministeriums – also auch für Altfälle. Wichtige Ausnahme: Die Schuldenklausel findet nur Anwendung auf Scheidungsanträge, die am 1. September oder später bei Gericht eingegangen sind. Bei früher gestellten Anträgen wird die Tilgung vorehelicher Schulden nicht berücksichtigt. hej

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