zum Hauptinhalt

Wirtschaft: an Gabriele Volmary Fachanwältin für Familienrecht

Muss mein Freund fürs Baby zahlen?

Ich bin schwanger und arbeite derzeit als Krankenschwester. Mein Freund ist Student und will von dem Baby nichts wissen. Was muss ich tun, um ihn zumindest finanziell in die Pflicht zu nehmen? Und wie viel Unterhalt kann ich von ihm verlangen?

Zunächst besteht für den Vater des Kindes die Verpflichtung, Kindesunterhalt zu zahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vaterschaft unstrittig beziehungsweise festgestellt oder anerkannt ist. Da er als Student möglicherweise nicht leistungsfähig ist, rate ich Ihnen zunächst, sich nach der Geburt an die Unterhaltsvorschusskasse zu wenden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Väter nicht zahlen, obwohl sie könnten.

Sie selbst haben auch einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, in der Regel beginnt dieser sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Geburt. Hinzu kommt noch der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die infolge der Schwangerschaft und Geburt entstehen (zum Beispiel Schwangerschaftsgymnastik, Garderobe). Ist die Mutter jedoch auch in der Zeit danach nicht erwerbstätig oder verfügt nur über ein geringes Einkommen und betreut das Kind, besteht für drei Jahre nach der Geburt ein Unterhaltsanspruch. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Behinderung des Kindes, auch darüber hinaus.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter, nicht nach der des Kindesvaters. In Ihrem Fall nach dem Einkommen, das Sie als Krankenschwester vor der Geburt erzielten. Es soll der vor der Geburt bestehende Lebensstandard der Mutter erhalten bleiben.

Der Vater des Kindes muss jedoch leistungsfähig sein, also über ausreichendes Einkommen verfügen, es muss ihm, wenn er erwerbstätig ist, mindestens ein Selbstbehalt in Höhe von 1000 Euro, bei Nichterwerbstätigen in Höhe von 890 Euro verbleiben. So gesehen spielt die Lebensstellung des Kindesvaters doch eine erhebliche Rolle. Foto: Thilo Rückeis

an Gabriele Volmary

Zur Startseite