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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Schenken ist besser als Abtreten

Als pensionierter Beamter habe ich steuerpflichtige Erträge aus einer Kapitalanlage, für die ich Zinsabschlagsteuer zahle. Dies möchte ich mit folgender Maßnahme sparen. Wenn ich meinem minderjährigen Enkel das Nießbrauchrecht an den Zinseinkünften abtrete, muss er die gutgeschriebenen Zinsen versteuern?

In der Regel könnte man auf diesem Weg der Steuer nicht entkommen. Denn einen solchen unentgeltlich zugewandten Nießbrauch stellen die Finanzämter regelmäßig bei nahen Angehörigen in Frage. Die Finanzbehörden sehen nämlich darin eine einkommensteuerlich unerhebliche Verwendung der Erträge. Das heißt: Die Frage, wem die Zinseinkünfte zugerechnet werden, wird nicht berührt. Die Einnahmen aus der Kapitalanlage hat daher – im konkreten Fall – der Pensionär zu versteuern. Zugleich hat er einen Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer.

Zwar beurteilen die erstinstanzlichen Finanzgerichte diese Fälle zum Teil anders und rechnen die Einkünfte dem Nießbraucher zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Thematik steht allerdings noch aus. Erforderlich dafür, dass die gutgeschriebenen Zinsen nicht versteuert werden, wird aber wohl sein, dass der Nießbraucher in die Lage versetzt wird, Marktchancen zu nutzen. Konkret bedeutet das, dass der Nießbraucher – also in diesem Fall der Enkel – zum Beispiel bei festverzinslichen Wertpapieren in der Lage sein muss, die Modalitäten der Kapitalanlage zu ändern, also das Kapital etwa auf ein Sparguthaben umzuschichten.

Als Alternative für die Einräumung des Nießbrauchrechts an den Enkel würde sich auch eine Schenkung anbieten. Dabei würden einerseits dem Enkel die Zinseinkünfte zufließen – diese müsste er dann zwar auch versteuern. Andererseits wird durch das Überspringen einer Generation bei der Übertragung von Vermögen ein zusätzlicher Freibetrag von 51200 Euro fällig. Dem Umstand, dass der Pensionär unter Umständen auf Einnahmen aus der Kapitalanlage künftig angewiesen sein könnte, kann durch die Einräumung entsprechender Widerrufsrechte Rechnung getragen werden. Diese Variante ist freilich nur dann sinnvoll, wenn nicht den Kindern die Kapitalanlage übertragen werden soll. Foto: Imago

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an Klaus Schneider

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