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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Rechtsschutz bei Beratungsfehlern

Ich habe an einer Aktienemission teilgenommen und die Aktie notiert momentan weit unter Wert. Ich überlege zum einen, meine Bank wegen eines offenkundigen Beratungsfehlers zu verklagen. Zum anderen überlege ich, die Aktiengesellschaft wegen Prospekthaftung zu verklagen. In welchem Fall zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen ergeben sich üblicherweise aufgrund einer Verletzung einer nebenvertraglichen Verpflichtung zur richtigen und umfassenden Beratung aus dem vertraglichen Verhältnis mit der Bank. Verletzt die Bank ihre Verpflichtung zur so genannten anlage- und anlegergerechten Beratung, so steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu.

Was Gegenstand des Versicherungsschutzes ist, wird durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Beim Privat-Rechtsschutz ist auch die Geltendmachung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen eingeschlossen, so dass Ihre Rechtsschutzversicherung etwaige Kosten eines gerichtlichen Verfahrens übernehmen wird; dies gilt aber nicht, wenn die Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer beruflichen selbstständigen Tätigkeit steht.

2003 hat der Bundesgerichtshof weiter ein Grundsatzurteil zur Deckungspflicht von Rechtsschutzversicherern für börsengesetzliche Prospekthaftungsklagen gefällt. Eine Prospekthaftungsklage fällt danach nicht unter die Ausschlussklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach für den Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften keine Deckungspflicht besteht. Rechtsschutzversicherer sind demnach verpflichtet, die Kosten einer solchen Klage zu decken.

Hinweisen möchte ich darauf, dass börsengesetzliche Prospekthaftungsansprüche innerhalb von drei Jahre nach der Emission verjähren. Besondere Vorsicht ist geboten, da Ihnen der Prospektmangel bekannt geworden ist. In diesem Fall verjährt Ihr Anspruch bereits innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung. Das theoretische Kennenmüssen des Mangels reicht allerdings nicht aus. Die kurze Verjährungsfrist greift erst, wenn Sie tatsächlich Kenntnis von dem Prospektmangel erlangt haben.

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an Klaus Schneider

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